In dem Fall hatte ein Realschullehrer für Deutsch, Geschichte, Sozialkunde und Ethik in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 Ausgaben von 2.152 Euro für 37 Bücher und vier Zeitschriftenabonnements als Werbungskosten geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte den steuerlichen Abzug zunächst fast komplett ab. Auf den Einspruch des Lehrers hin erkannte das Amt immerhin pauschal die Hälfte der Ausgaben an.
Gegen die Entscheidung hatte der Lehrer vor dem Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz geklagt. Das hatte sich in erster Instanz auf die Seite der Steuerbehörde geschlagen und entschieden: Über die bereits anerkannten Aufwendungen hinaus könnten keine weiteren Bücherkosten steuermindernd berücksichtigt werden. Denn der Kläger habe es versäumt für jedes einzelne Buch konkret darzulegen, wann, in welcher Klasse, in welchem Fach, zu welchem Thema und in welchem Umfang, welcher konkrete Teil des jeweiligen Schriftwerks Eingang in den Unterricht gefunden habe. Außerdem handele es sich um Schriftwerke gesellschaftspolitischer und allgemeinbildender Art, so dass sich nicht ausschließen lasse, dass der Kläger die Bücher und Zeitschriften auch aus privaten Gründen erworben habe. Immerhin handele es sich um Bücher, die auch von zahlreichen Steuerpflichtigen gekauft würden, die keine berufliche Verwendung dafür hätten.
„Beruflicher Veranlassungszusammenhang“
Der BFH wollte den „beruflichen Veranlassungszusammenhang“ so eng nicht sehen. Arbeitsmittel seien „alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind“, erinnerten die obersten Finanzrichter in ihrer Urteilsbegründung. „Zu den Arbeitsmitteln eines Lehrers können auch Zeitschriften und Bücher zählen, wenn die Literatur ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt wird“, so die BFH-Richter. Lehrer müssten auch Literatur steuerlich absetzen können, die sie nur zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts benötigen, oder auch zur Vorbereitung einer Unterrichtseinheit, die dann doch nicht abgehalten wurde. Dass sich der Lehrer auch privat für gesellschaftliche und politische Themen interessiere, stehe der steuerlichen Anerkennung jedenfalls nicht entgegen, entschied der Gerichtshof (Az.: VI R 53/09).
Wie es im konkreten Einzelfall aussieht - dies zu prüfen, bleibt nun dem Finanzgericht überlassen, an das der BFH den konkreten Streitfall zurückverwiesen hat. Für jedes Buch und jede Zeitschrift müssen die Richter der Vorinstanz nun einzeln steuerlich bewerten, ob es privat angeschafft, Arbeitsmittel oder gemischt genutzter Gegenstand ist, für den entsprechend der „Verwendungsanteile“ ein anteiliger Steuerabzug möglich ist.
Praxistipp: Steuerzahlern dürfte es mit dem Urteil künftig leichter fallen, Bücher und Zeitschriften als Werbungs- oder Betriebskosten in ihrer Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Voraussetzung für den Steuerabzug ist mit dem neuen Urteil, dass „feststeht, dass der Arbeitnehmer den Gegenstand weitaus überwiegend beruflich verwendet“. Dies sollten Steuerzahler mit der Steuererklärung im Einzelfall schriftlich glaubhaft machen. Auf die Art des Gegenstands wird es jedenfalls künftig weniger ankommen, als auf den „tatsächlichen Verwendungszweck“, wie es in der Urteilsbegründung heißt.