Gewinnt ein Arbeitnehmer einen Förderpreis, so ist das Preisgeld immer dann steuerpflichtig, wenn der Preis für die fachlichen Leistungen vergeben wurde – und nicht für die Persönlichkeit des Arbeitnehmers. Zu diesem Urteil kam der Bundesfinanzhof.
In dem Fall hatte das Finanzamt bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung davon erfahren, dass der Kläger, ein angestellter Marktleiter im Einzelhandel, im Jahr 2000 einen mit damals 10.000 Mark dotierten Nachwuchsförderpreis in der Kategorie Marktleiter verliehen bekommen hatten. Finanzamt und Finanzgericht stuften das Preisgeld als Arbeitslohn ein. Der BFH schloss sich jetzt dieser Einschätzung an (BFH, Az.: VI R 39/08).
Steuerpflicht dann, wenn Preis „Frucht der Arbeit“ ist
Ein Preis kann auch dann steuerpflichtiger Arbeitslohn sein, wenn er nicht vom Arbeitgeber verliehen wird, sondern von einem Dritten, entschieden die obersten Finanzrichter. Vorausgesetzt, die Zuwendung ist „Frucht seiner Arbeit und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis des Preisträgers“ zu sehen. Und das sei der Fall, wenn der Preis den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts habe.
Privat veranlasst – und damit nicht steuerpflichtig – sind dagegen Preise für Lebenswerk oder Gesamtschaffen. Welche Konstellation vorliegt, könne nur im Einzelfall entschieden werden, hielten die Richter fest – im Streitfall also durch das jeweils zuständige Finanzgericht.
Als Indiz für den wirtschaftlichen Charakter eines Preises werten Finanzämter und -gerichte es, wenn der Preisträger sich um den Preis bewerben muss, wie zum Beispiel bei Ideenwettbewerben von Architekten. Nicht versteuern müssen Arbeitnehmer in der Regel Preisgelder, bei denen die Persönlichkeit, Lebens- oder Gesamtwerk, die Grundhaltung oder eine besondere Vorbildfunktion des Preisträgers als Gründe für die Ehrung genannt sind.