In dem Fall hatte ein zusammen zur Einkommensteuer veranlagtes Ehepaar gegen Änderungsbescheide für zehn zurückliegende Jahre geklagt, die das Finanzamt erlassen hatte. Der Ehemann war pensionierter Beamter und die Ehefrau erhielt als
Rentnerin seit dem 1. Juli 1993 eine Regelaltersrente von der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von 1465 Euro (1993: 2860 Mark) bis 4060 Euro im Jahr 2007. In allen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1993 bis 2006 hatte das Ehepaar jedoch zur Rente der Klägerin keine Angaben gemacht und als Beruf stets „Hausfrau“ eingetragen.
Nur in der Einkommensteuererklärung 2007 hatte das Paar im Erklärungsvordruck bei „Renten lt. Anlage R für Ehefrau“ ein Kreuz gemacht, diese Anlage aber dann nicht eingereicht. Das Finanzamt hatte das Paar daraufhin stets wie erklärt veranlagt und nach und nach die Einkommensteuerbescheide 1993 bis 2007 erlassen, die auch alle bestandskräftig geworden waren.
Vor der Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2008 kam in einem Telefongespräch zwischen dem Finanzamt und dem Enkel der Kläger die Altersrente der Klägerin zur Sprache. Daraufhin änderte das Finanzamt im Jahr 2009 die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2007 wegen Vorliegens neuer Tatsachen. Auch die Altersrente der Klägerin wurde nun nach den einschlägigen einkommensteuerrechtlichen Regelungen erfasst. Das Finanzamt forderte die entsprechenden Nachzahlungen.
Tatbestandsirrtum oder Steuerhinterziehung?
Gegen die geänderten Bescheide erhob das Ehepaar Einspruch und zog schließlich vor das Finanzgericht. Eine Änderung der Steuerbescheide wegen neuer Tatsachen dürfe nicht in Betracht kommen, argumentierte das Ehepaar. Dem Finanzamt sei das Geburtsdatum der Klägerin bekannt gewesen – ebenso wie der Umstand, dass die Frau wegen der Kindererziehungszeiten zum Rentenbezug berechtigt gewesen sei. Bei „gehöriger Erfüllung seiner Amtspflicht“ hätte das Finanzamt aus diesem Grunde von der Rente Kenntnis haben können und müssen. Das Ehepaar berief sich außerdem darauf, dass für die Veranlagungszeiträume 1998 bis 2003 Verjährung eingetreten sei und eine Ausdehnung der Verjährung auf zehn Jahre wegen Steuerhinterziehung nicht in Betracht komme. Schließlich habe die Klägerin aufgrund der Information des Finanzamts irrtümlich geglaubt, ihre Rente werde nicht besteuert. Bei diesem Irrtum handele es sich um einen Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum – und damit nicht um Steuerhinterziehung.
Dem mochte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz nicht folgen. Die Richter waren der Ansicht, das Finanzamt sei sehr wohl befugt und damit verpflichtet gewesen, die Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 1998 bis 2007 zu Lasten der Kläger zu ändern. Im Streitfall seien sehr wohl neue Tatsachen gegeben gewesen, hielten die Richter fest. Schließlich habe sich aus den Akten kein objektiver Hinweis auf den Rentenbezug der Ehefrau ergeben. Eine Rente der Klägerin sei an keiner Stelle erwähnt worden, in den Steuererklärungen sei als Beruf immer „Hausfrau“ und nicht „Rentnerin“ angegeben worden. Ein Hinweis, dass auf die genaue Deklaration der Rente wegen einer Auskunft, sie sei steuerfrei, verzichtet worden wäre, gebe es auch nicht. Allein aus dem Alter der Klägerin und dem Vorliegen von Kindererziehungszeiten könne nicht ohne Weiteres auf einen Rentenbezug geschlossen werden. Dem Finanzamt sei der Rentenbezug nicht bekannt gewesen, resümierten die Finanzrichter (Az.: 2 K 1592/10).