Private Veräußerungsgeschäfte nach altem Recht gehören in die Anlage SO. Dazu zählen Veräußerungsgeschäfte mit Wertpapieren, die vor 2009 angeschafft und innerhalb eines Jahres wieder veräußert wurden, sowie zum Beispiel Goldbarren und Münzen. Sie müssen wie früher in der Anlage SO angegeben werden. Ehegatten dürfen eine gemeinsamen Anlage SO abgeben.
Tipp: Gewinne bis zur Freigrenze von 599,99 Euro pro Person bleiben steuerfrei. Eine Besonderheit gibt es bei Aktienverkäufen. Durch das sogenannte Halbeinkünfteverfahren zählen Gewinne und Verluste nur zur Hälfte mit – die Halbierung nimmt das Finanzamt automatisch vor. Bei allen anderen Wirtschaftsgütern und Wertpapieren gilt das Halbeinkünfteverfahren nicht.
Zeilen 31 – 40
Private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken
Bei vermieteten Immobilien ist der gewinnbringende Verkauf innerhalb einer zehnjährigen Spekulationsfrist steuerpflichtig. Der Verkauf des selbst genutzten Eigenheims bleibt steuerfrei.
Zeilen 41 – 50
Verkauf anderer Wirtschaftsgüter
Gemeint sind zum Beispiel Aktien, Zertifikate oder Fondsanteile. Kapitalanleger tragen in Zeile 41 die Art der innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist verkauften Wirtschaftsgüter ein. Wer eine Vielzahl von steuerpflichtigen Transaktionen deklarieren muss, stellt die Zahlen auf einem gesonderten Blatt Papier zusammen und überträgt nur den Saldo in das Steuerformular. Haben sich Investoren zu verschiedenen Zeitpunkten Stücke eines Wertpapiers ins Depot gelegt und alle auf einen Schlag wieder verkauft, gelten die zuerst gekauften als zuerst wieder verkauft (FiFo-Verfahren – First in – first out).
In Zeile 42 gehört der genaue Zeitpunkt des An- und Verkaufs. Anzugeben sind die Spekulationsgewinne in dem Jahr des Verkaufsdatums. Tipp: Entscheidend ist der Handelstag des Geschäfts. Keine Rolle spielt dagegen die Wertstellung der Papiere im Depot oder das Datum der Benachrichtigung durch die Bank.
Damit der Fiskus den steuerpflichtigen Gewinn ermitteln kann, trägt der Kapitalanleger in Zeile 43 den erzielten Verkaufspreis ein. Ihm werden die in Zeile 44 einzutragenden Anschaffungskosten gegenübergestellt. Dazu zählen neben dem Kurswert der Papiere beim Kauf auch Kaufspesen wie Makler- und Bankgebühren oder Ausgabeaufschläge bei Fonds. In Zeile 45 fragt das Finanzamt abziehbare Werbungskosten ab. Hier vermerken Geldanleger sonstigen Aufwand wie beim Verkauf angefallene Bankgebühren, Telefonkosten oder Depotgebühren. Investoren, die ihre Aktien auf Kredit erworben haben, dürfen auch ihre Schuldzinsen als Werbungskosten absetzen. In Zeile 46 wird der errechnete Spekulationsgewinn eingetragen. Wie hoch der steuerpflichtige Spekulationsgewinn letztlich ausfällt, ergibt sich bei Wertpapieren nach folgender Faustregel: Verkaufspreis minus Kaufpreis minus Kaufpesen minus Werbungskosten = Gewinn. In den Zeilen 47 – 50 müssen die Gewinne und Verluste sortiert werden – je nach dem, ob sie dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen oder nicht. Auch die Zuordnung zwischen Ehegatten wird über diese Zeilen vorgenommen.
Zeilen 51 – 57
Termingeschäfte
Steuerpflichtig sind auch Gewinne aus der Ausübung von Optionen, Optionsscheinen und Futures, die sie vor dem 1.1.2009 erworben und innerhalb der Jahresfrist in 2009 wieder abgestoßen oder eingelöst haben.
Zeilen 58 – 61
Anteile an Einkünften
Haben Sie über einen Investmentclub oder eine Grundstücksgemeinschaft steuerpflichtige private Veräußerungsgeschäfte erwirtschaftet, müssen die auf Sie entfallenden anteiligen Einkünfte in diesen Zeilen eingetragen werden.