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20.01.2011 14:01

Steuererklärung

Krankheitskosten leichter absetzbar

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Der Bundesfinanzhof erleichtert es Steuerzahlern, krankheitsbedingte Kosten bei der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen.
Steuern krankheitsbedingte Kosten absetzen Finanzamt Finanzportal Biallo.de
Krankes Kind - Steuerzahler können krankheitsbedingte Kosten nun leichter von der Steuer absetzen
Bislang galt: Um Krankheitskosten steuermindernd geltend machen zu können, mussten Steuerzahler sich von einem Amtsarzt bescheinigen lassen, dass diese medizinisch nötig sind – und zwar vorab. Das ist nun nicht mehr nötig, entschied das oberste Finanzgericht in einem Grundsatzurteil und korrigierte damit seine bisherige Rechtsprechung und die beiden vorinstanzlichen Finanzgerichtsurteile (Az.: BFH VI R 16/09 und 17/09).

Im ersten Fall hatten Eltern ihren Sohn auf ärztlichen Rat wegen einer schweren Lese- und Rechtschreibschwäche in ein Legastheniezentrum mit Internat geschickt. Das Finanzamt hatte sich geweigert, Schul- und Internatskosten als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, weil die Eltern nicht vorab das Attest eines Amtsarztes oder des medizinischen Dienstes eines öffentlichen Trägers eingeholt hatten.
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Im zweiten Fall hatten die Eltern eines asthmakranken Kindes neue Möbel gekauft, ohne sich zuvor die Gesundheitsgefährdung ihrer alten Möbel amtsärztlich bescheinigen zu lassen.

Übers Ziel hinausgeschossen


Die bisherige strenge Vorgabe, wegen der zahlreiche Steuerzahler auf ihren Kosten sitzen geblieben waren, geht zurück auf eine BFH-Entscheidung von 1980. Damals hatten die Richter die vorab von einem Amtsarzt ausgestellte Bescheinigung einem Urlauber abverlangt, der seine Badekur auf Ibiza steuerlich geltend machen wollte. „Das diente der Missbrauchsabwehr“, erläuterte nun der Vorsitzende Richter Hans-Joachim Kanzler. Damit sei das Gericht aber über das Ziel hinausgeschossen.

Mit dem neuen BFH-Urteil gilt nun: „Der Nachweis muss nicht vorher, er kann auch später und durch alle geeigneten Beweismittel geführt werden.“ Analog lässt sich das Urteil auf Kosten anwenden, die der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen, unter der der Steuerzahler oder ein unterhaltsberechtigtes minderjähriges Kind leidet.

Zusätzlich entschied der BFH, dass Kranke angebotene Sozialhilfe ablehnen und stattdessen ihre Kosten bei der Einkommenssteuer abziehen dürfen. Die Eltern des Legasthenikers hatten darauf verzichtet, sich die Schulkosten vom Landkreis bezahlen zu lassen.
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