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BFH schränkt seine bisherige Rechtsprechung ein

Mit den beiden Urteilen modifiziert der BFH seine bisherige Rechtsprechung. Bislang konnten Steuerpflichtige Unterhaltszahlungen meist anstandslos absetzen, wenn es sich um Verwandte in gerader Linie handelte, wie Kindern, Enkeln oder Eltern. Dann ging das Finanzamt meist von einer Bedürftigkeit aus und erlaubte den Steuerabzug.
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An den Voraussetzungen für die Absetzbarkeit rütteln die Richter nicht. Doch sie legen fest, dass die Finanzämter bei volljährigen Angehörigen grundsätzlich davon ausgehen sollen, dass diese arbeiten oder arbeiten gehen könnten. Damit wäre der Steuerabzug hinfällig.

Für Steuerpflichtige bedeutet das aktuelle Urteil, dass sie künftig ihrer Steuererklärung Nachweise beilegen müssen, warum die von ihnen unterstützten Angehörigen nicht erwerbstätig sind, beispielsweise eine Studienbescheinigung.

Eine Ausnahme gilt nach dem Willen der Richter für Ehepartner. Ihnen werde Unterhalt „zivilrechtlich auch jenseits der Bedürftigkeit“ geschuldet. Der nicht berufstätige, haushaltsführende Ehegatte sei nicht verpflichtet, zunächst seine Arbeitskraft zu verwerten.
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Steuererklärung
Seite 2: BFH schränkt seine bisherige Rechtsprechung ein
Leserkommentare
Kommentare können sich auf eine ältere Version des Artikels beziehen.
03.09.2010 22:37 Uhr - von Till Wollheim
das war schon immer so - nichts neues!
Wir haben seit 10 Jahren derartige Unterstützungszahlungen nach China - schon immer wird sehr genau die Bedürftigkeit nachzuweisen verlangt durch bestätigung der dortigen Behörden - also eine Gerichtsentscheidung nebst Pressemeldung um des Kaisers Bart!!!
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