Mit den beiden Urteilen modifiziert der BFH seine bisherige Rechtsprechung. Bislang konnten Steuerpflichtige Unterhaltszahlungen meist anstandslos absetzen, wenn es sich um Verwandte in gerader Linie handelte, wie Kindern, Enkeln oder Eltern. Dann ging das Finanzamt meist von einer Bedürftigkeit aus und erlaubte den Steuerabzug.
An den Voraussetzungen für die Absetzbarkeit rütteln die Richter nicht. Doch sie legen fest, dass die Finanzämter bei volljährigen Angehörigen grundsätzlich davon ausgehen sollen, dass diese arbeiten oder arbeiten gehen könnten. Damit wäre der Steuerabzug hinfällig.
Für Steuerpflichtige bedeutet das aktuelle Urteil, dass sie künftig ihrer Steuererklärung Nachweise beilegen müssen, warum die von ihnen unterstützten Angehörigen nicht erwerbstätig sind, beispielsweise eine Studienbescheinigung.
Eine Ausnahme gilt nach dem Willen der Richter für Ehepartner. Ihnen werde Unterhalt „zivilrechtlich auch jenseits der Bedürftigkeit“ geschuldet. Der nicht berufstätige, haushaltsführende Ehegatte sei nicht verpflichtet, zunächst seine Arbeitskraft zu verwerten.