Studiert die Tochter im Ausland, müssen die Eltern eine Studienbescheinigung vorlegen, um den Unterhalt steuerlich absetzen zu können
Wer Angehörige im Ausland unterstützt, muss künftig nachweisen, dass diese bedürftig sind. Sonst kann er die Unterhaltszahlungen nicht mehr steuerlich geltend machen, entschied der Bundesfinanzhof (Az.: VI R 29/09). Das Urteil betrifft Deutsche, deren Kind im Ausland studiert ebenso wie Migranten, die ihre Familie im Heimatland unterstützen. Für Ehepartner gilt die neue Regelung aber nicht, so der Gerichtshof in einem zweiten Urteil (Az.: VI R 5/09).
In dem ersten Fall hatte ein Mann geklagt, der 2005 von seinem Nettoeinkommen von 32.833 Euro insgesamt 17.400 Euro an seine zwei Söhne und seine Tochter in die Türkei überwiesen hatte, die mit ihren Familien in seinen Häusern wohnten und sein Land bewirtschafteten. Keines der bereits erwachsenen Kinder besaß eine Berufsausbildung. Von den türkischen Behörden lagen Unterhaltsbescheinigungen sowie Meldungen darüber vor, dass sie arbeitslos und arbeitssuchend seien.
In dem zweiten Fall war der Kläger in Deutschland erwerbstätig und fuhr in den Urlauben zu seiner Ehefrau und den gemeinsamen Söhnen nach Bosnien-Herzegowina. In seiner Steuererklärung machte er insgesamt 7.428 Euro geltend, die er seiner Ehefrau und den beiden Söhnen bei Familienheimfahrten mitgebracht hatte. Die Ehefrau verfügte weder über Einkommen noch über Vermögen.
Finanzämter verwehrten Steuerabzug
In beiden Fällen verwehrten die Finanzämter den Steuerabzug – im Fall der Kinder, weil der Steuerpflichtige deren Bedürftigkeit nicht ausreichend nachgewiesen habe. Und im Fall der unterstützten Ehefrau verweigerte das Amt den Steuerabzug, da „Unterhaltsaufwendungen nur abgezogen werden, wenn die unterstützte Person gesetzlich unterhaltsberechtigt und bedürftig sei“, so der BFH in seiner Urteilsbegründung. „Bei der Prüfung der Bedürftigkeit sei für Personen in erwerbsfähigem Alter grundsätzlich davon auszugehen, dass sie ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit verdienten.“
Im Fall der Ehefrau urteilten die obersten Finanzrichter: „Das Finanzgericht hat die Unterhaltszahlungen an die in Bosnien-Herzegowina lebende Ehefrau des Klägers zu Unrecht nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.“ Das Finanzamt muss die Zahlungen an die in Bosnien-Herzegowina lebende Ehefrau von den zu versteuernden Einkünften abziehen.
Im Fall der unterstützten Kinder verwiesen die Richter den Fall zurück an das Finanzgericht. Das muss nun prüfen, ob der landwirtschaftliche Betrieb den Bedarf der Kinder und Enkel des Klägers deckt oder ob sie bedürftig sind. Ist das der Fall, soll der Kläger den Unterhalt ebenfalls steuerlich absetzen dürfen, wenn sein Einkommen dafür ausreiche.