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03.04.2011 00:51

Steuererklärung

Vorsicht vor Abzocke des Fiskus

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Die Steuererklärung macht Arbeit, bringt aber viel Geld ein. Über tausend Euro erhalten Steuerzahler im Durchschnitt für ihre Fleißarbeit zurück. Doch Vorsicht, der Fiskus arbeitet mitunter mit fiesen Tricks.
Steuererklärung Vorsicht vor Abzocke des Fiskus Finanzportal Biallo.de
Jeder Steuerzahler sollte eine Steuererklärung abgeben
Das Ausfüllen der Steuerformulare lohnt sich. Wie die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. mitteilt, haben ihre Mitglieder für das Jahr 2009 im Schnitt 1.177 Euro vom Finanzamt zurückbekommen. „Jeder Steuerzahler sollte eine Steuererklärung abgeben, denn es ist die einzige Möglichkeit, zu viel einbehaltene Steuer vom Staat zurückzubekommen“, sagt Siegfried Stadter, Vorstand des bundesweit tätigen Lohnsteuerhilfe-Vereins. Nach den Erfahrungen des Vereins können rund 90 Prozent der Arbeitnehmer mit einer Erstattung rechnen.

Antragsveranlagung prüfen

Stadter empfiehlt allen Arbeitnehmern, die nicht zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind, zu prüfen, „ob eine Antragsveranlagung Sinn macht“. Die bisher unter dem Namen Lohnsteuerjahresausgleich bekannte Veranlagung lohnt für alle, die erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben oder außerordentliche Belastungen geltend machen können. Anerkannt werden zum Beispiel Beiträge zur Kranken und Pflegeversicherung, zur Renten-, Unfall- und Haftpflichtversicherung, Kosten für Bewerbungen und Fortbildung sowie unter bestimmten Voraussetzungen Kosten für die Kinderbetreuung. Wichtig ist in allen Fällen, dass die Kosten nachgewiesen werden können. „Für das Jahr 2010 wird wieder das häusliche Arbeitszimmer anerkannt“, betont Stadter. Außerdem könnten mehr Handwerkskosten geltend gemacht werden.
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Vorsicht vor Abzocke der Finanzämter

Vor einer neuen und vor allem teuren Masche des Fiskus warnt Peter Kauth von Steuerrat24. Normalerweise könnten Bürger, die mit einer Steuerforderung des Finanzamts nicht einverstanden sind, Einspruch einlegen und Aussetzung der Vollziehung beantragen. Ist die Steuer bereits bezahlt, komme statt der Aussetzung die Aufhebung in Betracht. In diesem Fall würde der Steuerzahler den strittigen Betrag vorläufig erstattet bekommen. „Die Aussetzung oder Aufhebung ist eigentlich eine gut gemeinte Regelung zum Vorteil des Steuerbürgers“, so Kauth. Doch neuerdings gehe der Fiskus soweit, die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung auch ohne Antrag des Bürgers zu gewähren, ja „ihm sogar gegen seinen Willen aufzuzwingen“, kritisiert der Steuerexperte. Damit wolle der Fiskus zweierlei erreichen: Zum einen hohe Zinsen kassieren, wenn der Rechtsstreit später zu seinen Gunsten entschieden wird. Zum anderen hohe Zinsen vermeiden, falls die Streitfrage zu Gunsten des Steuerzahlers entschieden wird. In beiden Fällen beträgt der Zinssatz sechs Prozent p.a. und damit deutlich mehr als der aktuelle Marktzins.
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Wie sollte man handeln?

Das Finanzgericht Köln hat die aufgezwungene Aussetzung der Vollziehung bereits als rechtswidrig beurteilt. „Dieser Verwaltungsakt ist eine Ermessensentscheidung, und die sei fehlerhaft“, so die Richter. Es handelt sich hierbei um „ein bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärtes Phänomen, dass ganz augenscheinlich auf Seiten der Finanzverwaltung mit dem Ziel der Ausnutzung des Zinsgefälles zur Anwendung gebracht wird“, erklärten die Richter (FG Köln vom 8. September 2010, EFG 2011, S. 105). Wegen der großen Bedeutung und der zunehmenden Anwendung dieser Praxis muss jetzt der Bundesfinanzhof für endgültige Klarheit in dieser Sache sorgen (Az. I R 91/10). „Der BFH muss klären, ob sich der Fiskus mit einer solch fiesen Masche eine Verzinsung über dem Kapitalmarktniveau sichern bzw. ersparen darf“, so Kauth.

Sein Rat an alle Betroffenen: „Verzichten Sie auf einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Zahlen Sie lieber sofort den strittigen Steuerbetrag und kassieren im Erfolgsfalle Erstattungszinsen von sechs Prozent p.a.“

Andersherum gilt: Wer eine Steuererstattung erwartet und nicht zur Abgabe der Erklärung verpflichtet ist, der sollte sich mit der freiwilligen Abgabe möglichst lange Zeit lassen – bis zu vier Jahre sind erlaubt. Ab dem 16. Monat muss der Fiskus Erstattungszinsen von sechs Prozent p.a. auf die Erstattungssumme zahlen – ein gutes Geschäft, denn bei welcher Bank gibt’s derzeit schon so hohe Zinsen?
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