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08.10.2010 09:41

Steuererklärung

Zwei Haushalte, nur ein Handwerkerfreibetrag

von
Steuererklärung Zwei Haushalte, nur ein Handwerkerfreibetrag Finanzportal biallo.de
Handwerkerleistungen können nur einmal steuerlich geltend gemacht werden
Auch Ehegatten mit zwei Wohnsitzen dürfen den laut Einkommensteuergesetz steuerlich absetzbaren Höchstbetrag für Handwerkerleistungen nur einmal in Anspruch nehmen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH).
In dem nun beurteilten Fall hatte ein Ehepaar geklagt, das Einfamilienhäuser an zwei Orten bewohnte und dort von verschiedenen Handwerksbetrieben Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen hatte vornehmen lassen. In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr hatten die Ehegatten für jede der beiden Wohnungen eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsleistungen nach Paragraf 35a Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) beantragt, also im Streitjahr zweimal 600 Euro. Das Finanzamt gewährte dem Paar die Steuerermäßigung aber nur bis zum Höchstbetrag von 600 Euro, also einmal. Und das zu Recht, entschieden die obersten Finanzrichter (Az.: VI R 60/09).
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„Kein Anhaltspunkt im Gesetz“

Im Gesetz finde sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Höchstbetrag mehrfach steuermindernd geltend gemacht werden dürfe. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebe sich lediglich, dass die Handwerkerleistungen in einem inländischen Haushalt zu erbringen sind, erläuterten die Richter. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass bei mehreren tatsächlich genutzten Wohnungen die Steuerermäßigung auch mehrfach zu gewähren sei, argumentierten sie.

Ehepaare sahen die Richter durch das Urteil nicht gegenüber unverheirateten oder getrennt veranlagten Partnern benachteiligt. Denn auch Alleinstehende, die gemeinsam in zwei Wohnungen wirtschaften, könnten die im Einkommensteuergesetz festgelegten Höchstbeträge nur einmal in Anspruch nehmen. Entscheidend dafür sei allein, dass die beiden Partner beide Wohnungen gemeinsam bewirtschafteten, nicht aber der Familienstand. Die Begrenzung der Steuerermäßigung gelte zudem unabhängig davon, ob die steuerbegünstigten Leistungen in einer oder in mehreren Wohnungen erbracht worden seien.
Handwerkerrechnungen werden besonders kritisch betrachtet

Das Urteil ändert aber nichts an den hohen Anforderungen, die Mieter und Eigenheimbesitzer erfüllen müssen, um ihre Handwerkerrechnungen von der Steuer absetzen zu können. So gibt es den Steuervorteil nach wie vor nur dann, wenn Verbraucher eine Rechnung vorlegen können und außerdem den Betrag auf ein Konto bezahlt haben. Wer die Rechnung bar begleicht, geht bei der Steuererklärung leer aus, entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI R 14/ 08) in einem früheren Fall. „Die Zahlung muss in jedem Fall auf dem Konto des Empfängers eingehen“, erklärt Michael Fritzsch, Vizepräsident der Steuerberaterkammer Nürnberg: „Also entweder per Überweisung oder Direkteinzahlung.“

Neben der Rechnung müssen Steuerzahler beim Lohnsteuerjahresausgleich oder der Einkommensteuererklärung als Nachweis daher auch den Überweisungsbeleg oder einen von der Bank gestempelten Einzahlungsschein vorlegen. „Bei Wohnungseigentümern reicht es, wenn ein Verwalter bescheinigt, dass alle Rechnungen über die konkret in der Aufstellung benannten Beträge unbar bezahlt worden sind“, so Volker Humeny, Vizepräsident der Steuerberaterkammer Düsseldorf und Vorsitzender des Steuerberaterverbandes Düsseldorf.
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