Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Az.: VII R 55/10). Der Rückforderungsanspruch des Finanzamts verjährt nach fünf Jahren – und damit auch dessen Recht, Fehler zu korrigieren.
In dem Fall hatte ein Finanzamt versehentlich
einem zusammen veranlagten Ehepaar für das Jahr 1998 statt 400 Euro ganze 85.000 Euro Steuern überwiesen. Den ursprünglichen Steuerbescheid von 1999 hatte das Amt 2002 nach einem Einspruchsverfahren geändert und dabei wegen eines Eingabefehlers die bereits gezahlte Lohnsteuer versehentlich um das zehnfache zu hoch angerechnet. Dadurch fiel auch die Erstattung viel zu hoch aus.
Das Ehepaar genoss und schwieg. Erst 2008 bemerkte das Finanzamt seinen Fehler, erließ eine geänderte Anrechnungsverfügung und forderte von den Klägern als Gesamtschuldner den zu Unrecht erstatteten Steuerbetrag samt Zinsen zurück. Das Paar legte Einspruch ein und klagte. In erster Instanz schlug sich das Finanzgericht noch auf die Seite des Amts. Doch der BFH sah die Steuerbürger im Recht.