
Eine Wohnung an Angehörige zu vermieten, ist nur unter bestimmten Bedingungen ein guter Schachzug
Wer einem Familienmitglied eine Wohnung vermietet, kann die Kosten für die Immobilie als Werbungskosten geltend machen. Das geht aber nur, wenn er seinem Angehörigen die Wohnung nicht zu billig überlässt. Als Maßstab ziehen die Finanzämter nach dem Einkommensteuergesetz die ortsüblichen Vergleichsmieten heran. Steigen diese, dann dürfen die Finanzämter den Steuervorteil auch stillschweigend kassieren.
Denn die Finanzämter sind nicht verpflichtet, den Steuerzahler auf die Erhöhung des allgemeinen Mietspiegels aufmerksam zu machen, entschied jetzt das Finanzgericht München (Aktenzeichen: 1 K 3948/07). In dem Fall hatte ein Ehepaar eine 108 Quadratmeter große Wohnung vor einigen Jahren für 500 Mark (256 Euro) an die gemeinsame Tochter vermietet. Die Miete lag bei deren Einzug noch bei 50 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete. Nach dem Einkommensteuergesetz war das gerade hoch genug, um die Werbungskosten für eine vermietete Immobilie voll steuerlich geltend machen zu können.
Für das Jahr 2002 lehnte jedoch das Finanzamt den Werbekostenabzug für die Immobilie plötzlich ab. Der Grund: Die Miethöhe war mit 255 Euro über die Jahre unverändert gleich geblieben, dafür waren die ortsüblichen Vergleichsmieten in München zwischenzeitlich gestiegen.
Finanzamt sah Vermietung als „Liebhaberei“
Folge: Die Miete der Tochter betrug nach Einschätzung des Finanzamts nun nicht mehr 50 Prozent, sondern nur noch 36,78 Prozent. Das Finanzamt stufte die Vermietung mit Verweis darauf als „nicht mehr voll entgeltlich“ ein – also als „Liebhaberei“ – und gewährte dem Ehepaar den Werbungskostenabzug nur noch entsprechend dem entgeltlichen Anteil – also zu 36,78 Prozent.
Dagegen wandten die Eheleute ein, das Finanzamt habe die übliche Jahresmiete erst in der Veranlagung „hochgesetzt“, so dass sie nicht rechtzeitig mit einer entsprechenden Mietpreiserhöhung reagieren konnten. Das Finanzamt hätte diese Vorgehensweise schon vor Beginn des Jahres ankündigen müssen, meinte das Ehepaar und klagte vor dem Finanzgericht München.
Die Finanzrichter sahen das jedoch ganz anders: Es sei nicht Aufgabe des Finanzamtes, Steuerzahler zu beraten, wie sie ihr Mietverhältnis steuergünstig ausgestalten könnten, klärten die Richter das Ehepaar auf. Auch ließen sie den Einwand der Steuerzahler nicht gelten, das Finanzamt habe bereits früher einmal eine Erhöhung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht zum Anlass genommen, die steuerliche Absetzbarkeit zu überprüfen. Der Steuerzahler habe nach dem Grundsatz der sogenannten Abschnittsbesteuerung keinen Anspruch auf eine gleichbleibende Sachbehandlung über Jahre, so die Richter.