Wer mehr als 50.000 Euro hinterzogen hat und sich selbst anzeigt, soll fortan einen Strafzuschlag von weiteren fünf Prozent auf das hinterzogene Geld zahlen. Bislang wurden
Steuersünder bei einer Selbstanzeige nicht anders behandelt als ehrliche säumige Steuerpflichtige: Sie mussten lediglich den üblichen Nachzahlungszins von sechs Prozent zahlen. Dies gilt auch weiterhin für Steuerhinterziehung bis 50.000 Euro.
Weitere Neuerungen: Ganz oder gar nicht - die scheibchenweise Teil-Selbstanzeige soll nicht mehr möglich sein; damit folgt die Politik der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus dem Oktober 2010 (Aktenzeichen 1 StR 577/09). Auch die rasche Selbstanzeige, bevor der
Prüfer vor der Tür steht, soll es nicht mehr geben. Stattdessen soll fortan schon bei Bekanntgabe der Prüfungsanordnung keine Selbstanzeige mehr möglich sein. „Taktische Spielereien mit der Selbstanzeige wird es also künftig nicht mehr geben. Die Zeiten, in denen die strafbefreiende Selbstanzeige noch bequem als letzte Ausfahrt vor der Entdeckung genutzt werden konnte, sind nun endgültig vorbei“, so der finanzpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Klaus-Peter Flosbach und der zuständige Berichterstatter Manfred Kolbe.