Sind beide Ehepartner berufstätig und leben nicht dauernd getrennt, können sie beim Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in Steuerklasse IV veranlagt werden möchten oder in der Steuerklassen-Kombination III/V. Unterschiedliche Steuerklassen bringen finanzielle Vorteile, wenn beide Partner unterschiedlich hoch verdienen. Als Faustregel gilt, der Unterschied sollte größer als 40 zu 60 sein. Der Besserverdienende entscheidet sich dann in der Regel für die Steuerklasse mit dem geringeren Abzug, also der Steuerklasse III.
Ab 2010 bieten die Finanzämter eine neue Möglichkeit der Veranlagung für Ehepaare: Sie können auf gemeinsamen Antrag hin die Steuerklassenkombination IV-Faktor/IV-Faktor wählen. Beim Faktor-Verfahren erfolgt die Besteuerung beider Partner nach Steuerklasse IV. Der Unterschied zur bisherigen Besteuerung nach Steuerklassen IV/IV besteht darin, das der Tarif mittels eines individuell ermittelten Faktors berechnet wird und eventuelle Steuerfreibeträge von Beginn an in die Steuerberechnung einfließen. „Mit dem Faktor-Verfahren wird erreicht, dass bei dem jeweiligen Ehegatten mindestens die ihm persönlich zustehenden Steuerentlastungen bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden“, erläutert Steuerexperte Peter Kauth von steuerrat24.
In der Regel sind dies mindestens der Grundfreibetrag, Kinderfreibeträge und Vorsorgepauschalen. Die Vorteile liegen für Kauth auf der Hand: „Das Faktor-Verfahren berücksichtigt bereits während des Jahres den Splittingvorteil, der geringer verdienende Ehepartner bekommt dadurch netto mehr ausgezahlt.“ Außerdem ist eine Steuernachzahlung am Jahresende ausgeschlossen. Ein höherer Nettolohn kann zusätzlich Vorteile bei Lohnersatz- und Sozialleistungen bringen, etwa beim Eltern-, Mutterschafts- oder Krankengeld, denn diese Leistungen bemessen sich nach den Nettoeinkünften.
So beantragt man das Faktorverfahren
Wer das neue Steuerverfahren für 2010 wählen möchte, der muss dies beim zuständigen Finanzamt beantragen. Der Eintrag erfolgt auf der Lohnsteuerkarte. „Dies geschieht entweder durch persönliche Vorsprache beim Finanzamt und dem Vorlegen beider Lohnsteuerkarten oder mit Hilfe des Formulars "Antrag auf Lohnsteuerermäßigung", erklärt Kauth. Auch im zweiten Fall muss man beide Lohnsteuerkarten mitschicken. Beim schriftlichen Antrag auf Lohnsteuermäßigung sind die voraussichtlichen Jahresarbeitslöhne beider Ehegatten anzugeben sowie Daten zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. „Dies ist für die Berechnung der Vorsorgepauschale notwendig, denn ab 2010 werden Vorsorgeaufwendungen nicht mehr pauschal angesetzt, sondern möglichst exakt berechnet“, ergänzt der Steuerprofi.
Jährlich neu beantragen
Beim Faktorverfahren besteht kein Automatismus von Seiten des Finanzamts. Vielmehr müssen Steuerzahler den Faktor jährlich neu beantragen und auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Eine Übernahme des im Vorjahr ermittelten Werts ist nicht vorgesehen. Kauths Tipp: „Zur Ermittlung des Faktors ist ein Berechnungsprogramm in Vorbereitung, dass voraussichtlich Anfang Dezember auf der Website des Bundesfinanzministeriums zur Verfügung steht.“
Wichtig: Wer sich für das Faktorverfahren entschieden hat, muss am Jahresende eine Einkommensteuererklärung abgeben.