Ehepaare können zwischen verschiedenen Steuerklassenkombinationen wählen. Beide Partner können Klasse IV nehmen, sie können sich aber auch für die Kombination III/V entscheiden. Solange beide in Lohn und Brot sind, hat diese Entscheidung in aller Regel nur eine begrenzte Bedeutung. Wer eine „falsche“ Kombination wählt, muss allenfalls zu viel Steuern vorauszahlen. Im Folgejahr kann sich das Ehepaar das zu viel vorausgezahlte Geld vom Finanzamt zurückholen.
Arbeitslose
Ganz anders sieht dies für Bezieher von Sozialleistungen aus. Denn bei diesen hängt die ausgezahlte Leistung oft von der gewählten Steuerklasse ab. Einen Ausgleich gibt es hier nicht. Wer
Arbeitslosengeld (ALG) I bezieht und Steuerklasse III hat, bekommt Monat für Monat oft einige hundert Euro mehr als mit Klasse V. „Das funktioniert allerdings nur, wenn man sich rechtzeitig die bessere Klasse besorgt“, so Martin Künkler von der Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen. Um Missbrauch zu vermeiden, bestimmt das Gesetz nämlich: In der Regel zählt für die Berechnung des ALG I die zu Jahresbeginn eingetragene Steuerklasse.