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08.04.2011 14:34

Steuerliche Ausnahmeregelung

Lohnsteuerfreie Japan-Spenden

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Mit Blick auf die große Spendenbereitschaft in der Bevölkerung nach der Naturkatastrophe in Japan sowie das anschließende Atomunglück, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun Ausnahmeregelungen für den Steuerabzug von Japan-Spenden erlassen.
Japan Spenden Steuern Finanzportal Biallo.de
Der Fiskus macht bei Spenden für die Erdbebenopfer in Japan eine Ausnahme
Verzichten Arbeitnehmer auf einen Teil ihres Arbeitslohns oder beim Arbeitgeber angesparten Wertguthabens zugunsten einer Japan-Spende, ist dieser Betrag lohnsteuerfrei, legte das BMF fest – unabhängig davon, ob die Spende einer zum Empfang von Spenden berechtigten Hilfsorganisation zugute kommt oder in Japan tätigen Kollegen desselben Unternehmens oder Konzerns (BMF-Schreiben vom 24.03.2011, Gz: IV C 4 - S 2223/07/0015:005). Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist im Fall der Kollegen nur, dass der Arbeitgeber den Betrag als persönliche Beihilfe für Mitarbeiter verwendet, die von der Naturkatastrophe und den Folgeschäden betroffen sind.
Praktisch werden in diesem Fall die von den Arbeitnehmern gespendeten Beträge gar nicht erst als steuerpflichtiger Arbeitslohn erfasst – sofern der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies auch dokumentiert, legte das BMF fest. Den nicht angesetzten Arbeitslohn muss der Arbeitgeber im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufzeichnen oder sich von ihm eine schriftliche Verzichtserklärung geben lassen, die er dann zum Lohnkonto hinzunimmt. Als Spende dürfen Arbeitnehmer den Betrag nicht geltend machen, da er ja bereits steuerfrei gestellt wurde.
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