Verzichten Arbeitnehmer auf einen Teil ihres Arbeitslohns oder beim Arbeitgeber angesparten Wertguthabens zugunsten einer Japan-Spende, ist dieser Betrag lohnsteuerfrei, legte das BMF fest – unabhängig davon, ob die Spende einer zum
Empfang von Spenden berechtigten Hilfsorganisation zugute kommt oder in Japan tätigen Kollegen desselben Unternehmens oder Konzerns (BMF-Schreiben vom 24.03.2011, Gz: IV C 4 - S 2223/07/0015:005). Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist im Fall der Kollegen nur, dass der Arbeitgeber den Betrag als persönliche Beihilfe für Mitarbeiter verwendet, die von der Naturkatastrophe und den Folgeschäden betroffen sind.