In dem Fall hatte ein Mann seiner nicht erwerbstätigen Lebenspartnerin Unterhalt gezahlt. Das Paar lebte mit dem 2004 geborenen gemeinsamen Kind in einem Haushalt. Die Frau hatte im Streitjahr 253 Euro Lohnersatzleistungen bekommen. Der Mann hatte einen Bruttoarbeitslohn von 21.345 Euro erzielt und zusätzlich 924 Euro Kindergeld sowie eine Einkommensteuererstattung über 41 Euro erhalten. Er zahlte seiner Lebensgefährtin 7680 Euro Unterhalt und setzte die Summe in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung an.
Finanzamt erkennt nur „Opfergrenze“ an
Das Finanzamt berücksichtigte lediglich 3.489 Euro und begründete dies mit der so genannten Opfergrenze. Diese beschränkt den Abzug von Unterhaltsleistungen, zu denen Steuerzahler nicht gesetzlich verpflichtet sind, nach der ständigen Rechtsprechung des BFH auf 24 Prozent vom Nettoeinkommen. Und nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag lag das Nettoeinkommen des Klägers bei 14.537 Euro.
In dem strittigen Fall erklärten die BFH-Richter die Beschränkung für unzulässig. Gerade bei Steuerpflichtigen in einfachen Verhältnissen sei es unumgänglich, aus dem Einkommen des verdienenden Partners „die größten Ausgaben wie Miete samt Nebenkosten, Nahrungsmittel und Kleidung für beide zu begleichen“, so die Richter. Dem mittellosen Partner würden wegen des für die Bedarfsgemeinschaft rechnerisch ausreichenden Einkommens des verdienenden Partners öffentliche Mittel verweigert.
In einer solchen Lage sei es sittlich nicht zu billigen, den bedürftigen Partner nur unzureichend zu unterstützen, befanden die Richter. Vielmehr sei in einem solchen Fall „von der gleichmäßigen Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel zwischen dem verdienenden und dem bedürftigen Partner auszugehen“. Daher darf nach dem Willen der BFH-Richter mit dem Urteil nun die vom Amt angeführte „Opfergrenze“ nicht auf in einem gemeinsamen Haushalt lebende unverheiratete Paare angewandt werden.
Fazit: Ist in einer Lebensgemeinschaft nur ein Partner berufstätig und leistet seinem nicht oder gering verdienenden Partner Unterhalt, steht ihm mit dem BFH-Urteil zu, dass das Finanzamt ihm bei der Steuerbemessung den steuerlichen Grundfreibetrag des mittellosen Lebenspartners – im Streitjahr waren das 7680 Euro – zurechnet.
Bislang war dies lediglich steuerlich gemeinsam veranlagten Ehepartnern im Rahmen des Ehegattensplittings vorbehalten. Liegt allerdings das Einkommen des geringer verdienenden Partners über dieser Grenze, kommen unverheiratete Paare nach wie vor nicht in den Genuss der Splittingvorteile (Aktenzeichen Z: VI R 64/08).
Tipp: Betroffene sollten also den jeweiligen steuerlichen Grundfreibetrag geltend machen.