In einem der Fälle hatte der damals neue Vorstand des mit rund 3.000 Mitgliedern größten saarländischen Sportvereins S e. V. Selbstanzeige beim Finanzamt erstattet. Der Grund: Es war unklar, wohin Sponsoren- und Spendengelder zuvor geflossen waren. Das Finanzamt forderte daraufhin von dem Verein Lohnsteuer nach. Der Verein meldete schließlich Insolvenz an – und blieb die Beträge schuldig. Das Finanzamt nahm daraufhin die vormals verantwortlichen Vorstandsmitglieder – Präsident, Vizepräsident und Schatzmeister – persönlich mit einem Haftungsbescheid in Anspruch. Die wehrten sich – und unterlagen nun vor dem Finanzgericht (Az.: 2 K 1346/08, 2 K 1357/08, 2 K 1338/08).
Auch im Ehrenamt gibt es Kontrollpflichten
Die Richter stellten sich auf die Seite des Finanzamts und wiesen die gegen die Lohnsteuerhaftungsbescheide erhobenen Klagen allesamt ab. Das Finanzamt habe die ehemaligen Vorstandsmitglieder zu Recht für die offene Steuerschuld in Anspruch genommen, entschieden die Saarbrücker Finanzrichter. Sie verwiesen darauf, dass auch
ehrenamtliche Vorstandsmitglieder umfangreiche Überwachungs- und Kontrollpflichten hätten. Nach geltender Rechtslage sei auch ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwar eine interne Aufgabenverteilung bei „Alltagsgeschäften“ zulässig. Der Haken: Eine solche Arbeitsteilung kann aber nach Auffassung des Gerichts die übrigen Vorstandsmitglieder nicht voll entlasten. Damit gelten nun bei der Haftung für ehrenamtliche Vereinsvorstände die gleichen Regeln wie für hauptberufliche Geschäftsführer oder Vorstände von Unternehmen.