
Erben können vom Finanzamt doppelt zur Kasse gebeten werden
Ein Erbe darf mit Erbschafts- und zugleich auch Einkommensteuer belastet werden, entschied der Bundesfinanzhof (BFH). Auf das Erbe zu zahlende Einkommensteuer dürfen Erben nicht als Nachlassverbindlichkeit absetzen.
In dem Fall hatte ein Mann unter anderem festverzinsliche Wertpapiere von seinem Bruder geerbt. Die bis zum Tod angefallenen Zinsen in Höhe von damals 190.354 Mark (umgerechnet rund 97.515 Euro) bekam er nach dessen Tod im Jahr 2002 ausgezahlt – abzüglich 30 Prozent Kapitalertragssteuer. Die Zinssumme führte bei ihm zu einer Einkommensteuerbelastung in Höhe von 49.798,30 EUR.
Bei der Ermittlung der Erbschaftssteuer setzte das Finanzamt neben dem Wert der Wertpapiere zum Todeszeitpunkt auch die Zinsen an. Die darauf entfallende Einkommensteuerschuld als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen, verwehrte das Finanzamt dem Mann jedoch. Der wehrte sich gerichtlich gegen die hierdurch seiner Meinung nach entstehende Doppelbelastung mit Erbschafts- und Einkommensteuer.
Der Kläger sah den Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 Grundgesetz) verletzt. Hätte er die Zinsen zu Lebzeiten seines Bruders vereinnahmt, hätte er als Erbe die angefallene Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit abziehen können, argumentierte er. Außerdem würden verschiedene Kapitalanlageformen ungleich behandelt. So würden Dividenden – anders als die von ihm erhaltenen Zinsen – nicht anteilig bis zum Tod des Erblassers dem Nachlass zugerechnet.
„Erdrosselnde Gesamtsteuerbelastung“
Außerdem, so argumentierte er weiter, führe die Besteuerung sowohl mit Erbschaftssteuer als auch mit Einkommensteuer bei ihm zu einer erdrosselnden Gesamtsteuerbelastung der Zinsen in Höhe von 83,17 Prozent. Dies verstoße gegen das ebenfalls im Grundgesetz verankerte Übermaßverbot (Art. 14 Abs. 1 GG).
Der BFH folgte der Argumentation des Klägers nicht (Az.: II R 23/09). Das erbschaftssteuerliche Stichtagsprinzip schließe eine Berücksichtigung der zukünftigen Einkommensteuerschuld des Erben aus, da diese beim Tod des Erblassers noch nicht absehbar ist, erläuterten die Richter. Schließlich hänge sie von dem weiteren Einkommen des Erben und seinen sonstigen für die Besteuerung maßgebenden Merkmalen ab.
Zur Abwehr einer Übermaßbesteuerung verwies der BFH den Kläger auf einen Rechtsbehelf gegen den Einkommensteuerbescheid, da sich die tatsächliche Gesamtbelastung aus Erbschaftssteuer und Einkommensteuer erst mit der späteren Festsetzung der Einkommensteuer offenbart, so die Richter.
Seit 2009 verhindert Gesetz die steuerliche Doppelbelastung
Das Urteil hat allerdings für Altfälle Bedeutung. Denn der Gesetzgeber führte im Jahr 2009 die bis 1998 geltende Regelung im Einkommensteuergesetz wieder ein, nach der die Erbschaftssteuerlast bei der späteren Einkommensteuerfestsetzung angerechnet wird. Somit besteht für Erben seither die Gefahr einer derartigen Doppelbelastung so nicht mehr.