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16.03.2011 11:42

Steuerrecht

Fiskus darf bei Wertpapiererträgen nicht nur zulangen

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Die Finanzämter verweigern Privatanlegern oft, ihre Kosten und Verluste steuerlich geltend zu machen, während sie bei Erträgen voll zulangen. Das Hessische Finanzgericht will dem einen Riegel vorschieben. Es verletze elementare Grundsätze des Steuerrechts, wenn der Staat Gewinne aus Knock-out-Papieren besteuere, Verluste jedoch ignoriere, urteilten die Finanzrichter.
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Wertpapierverluste - vom Fiskus gerne ignoriert
In dem Fall hatte ein hessischer Privatanleger „Turbozertifikate“ auf den Goldpreis gekauft. Nachdem das Edelmetall unter die vom Emittenten vorgegebene Schwelle gerutscht war, wollte der Mann seinen Totalverlust steuerlich geltend machen. Doch das Finanzamt weigerte sich, den Verlust steuermindernd von Gewinnen aus anderen Deals abzuziehen. Der Mann wehrte sich dagegen und klagte schließlich vor dem Finanzgericht. Die Kasseler Richter gaben ihm recht (Az.: 8 V 1268/10).

Zwar stammt der Fall aus der Zeit vor der Abgeltungsteuer, doch das verhandelte steuerliche Grundproblem betrifft nach Ansicht von Experten auch Anleger, die erst später in Wertpapiere investiert haben und die Erträge daraus daher – zu anderen Bedingungen beim Werbungskostenabzug – der Abgeltungsteuer unterwerfen müssen. Denn die strittige Frage bleibt dieselbe: Warum sollten Verluste nicht absetzbar sein, wenn Gewinne voll der Abgeltungsteuer unterliegen?
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Während es mit der alten Rechtslage vor allem Schwierigkeiten mit Spezialpapieren wie Zertifikaten und Optionen gab, ist seit der Einführung der Abgeltungsteuer 2009 der mit Kapitalanlagen verbundene Werbungskostenabzug nicht mehr gesondert möglich, sondern stattdessen mit dem Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro pro Jahr und Person (1.602 Euro bei zusammen veranlagten Ehepaaren) abgegolten.

Streitfall Derivate

Im Fall der Derivate – auch Knock-outs, Hebel- oder Turbozertifikate genannt – legen sich die Finanzämter regelmäßig quer. Denn deren Prinzip passt nicht zu den fiskalischen Anforderungen an Absetzbarkeit. Das kommt so: Steigt der einem solchen Zertifikat zugrundeliegende Basiswert – eine Aktie, ein Index oder auch etwa ein Rohstoffpapier –, legt das Zertifikat deutlich stärker zu als das Wertpapier, an das es gebunden ist. Im Gegenzug verfällt es wertlos, wenn der Basiswert unter eine vorher definierte Schwelle fällt. Die Finanzverwaltung argumentiert dann so, dass kein Verkauf vorliege, wenn ein solches Knock-out-Zertifikat oder eine Option wertlos verfallen und dass es daher auch keinen mit dem Gewinn verrechenbaren Verkaufsverlust gebe. Dieses Vorgehen gibt ein Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums vom vergangenen Jahr vor (IV C 1 S 2252/10/10010).

Um diese Vorgabe auszuhebeln, sorgen Finanzinstitute für einen Verkauf der betroffenen Papiere, berichtet die Wirtschaftswoche. Drohen die Basiswerte unter die Schwelle zu rutschen, bei der die Papiere wertlos verfallen, sorgt eine automatische Verkaufsorder dafür, dass das Geldhaus dem Kunden ihr Zertifikat für Cent-Beträge wieder abkauft – bevor es verfällt. Die Oberfinanzdirektion Münster wies die Finanzämter in der „Kurzinformation Einkommensteuer 021/2009“ an, dieses Vorgehen als steuerlichen „Gestaltungsmissbrauch“ einzustufen.
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