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09.05.2010 14:58

Steuerrecht

Insolvenz des Bauträgers bleibt eigenes Risiko

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Steuerrecht Insolvenz des Bauträgers bleibt eigenes Risiko
Geht der mit dem Bau des Eigenheims beauftragte Bauträger pleite, müssen Verbraucher dieses Risiko alleine schultern und können nicht den Fiskus daran beteiligen. Denn die vor der Insolvenz gezahlten Kosten dürfen nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.
In dem Fall hatte ein Paar einen Bauträger mit dem Bau eines Einfamilienhauses für private und gewerbliche Zwecke beauftragt. Von den für den Bau vereinbarten rund 220.000 Euro zahlten sie im Juni 2005 – wie vereinbart vor Baubeginn – rund 44.000 Euro an das Unternehmen. Dieses ging in Insolvenz, ohne mit dem Bau begonnen zu haben. Das Insolvenzverfahren wurde mangels Masse abgewiesen.
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Im Oktober desselben Jahres beauftrage das Paar ein weiteres Bauunternehmen mit dem Bau des Hauses, das im April 2006 fertig wurde. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 machte das Paar die in den Sand gesetzten 44.000 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend sowie den Differenzbetrag von 13.000 Euro, um den das Haus bei dem anderen Unternehmen teurer geworden war.

Das Finanzamt berücksichtigte nur den auf die geplante gewerbliche Nutzung entfallenden Teil der geltend gemachten Kosten. Den Rest der Aufwendungen erkannte das Amt nicht als außergewöhnliche Belastung an. Und bekam nun vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz recht (Az.: 2 K 1029/09).

Jedes Rechtsgeschäft birgt Risiken

Bei der geltend gemachten Preisdifferenz von rund 13.000 Euro handele es sich um Aufwendungen, die von den Klägern zur Errichtung des Hauses geleistet worden seien, urteilte das Finanzgericht. Diese seien zwingend Teil der Herstellungs- oder Anschaffungskosten des neu errichteten Hauses geworden – und könnten somit zusammen mit den übrigen Herstellungskosten von 2006 an regulär abgeschrieben werden.

Eine außergewöhnliche Belastung für die Kläger mochten die Finanzrichter auch nicht erkennen. Jedes Rechtsgeschäft berge das Risiko einer Leistungsstörung, hielten sie fest.

Keine „Zwangsläufigkeit“ der Kosten

Von einer Zwangsläufigkeit der Kosten – Voraussetzung für eine außergewöhnliche Belastung – könne keine Rede sein. Schließlich seien die Kläger nicht gezwungen gewesen, ein ihren Wohnbedürfnissen entsprechendes Haus zu erwerben.

Mit dem Urteil bleibt Häuslebauern nur, sich möglichst effektiv vor den Folgen einer Insolvenz ihres Bauunternehmers zu schützen. Bonitätsauskünfte nützen nur bedingt, da sie sich auf die Vergangenheit beziehen und in der Krise auch für eigentlich solide Unternehmen die Pleitegefahr gestiegen ist.

Tipp: Besser ist es, vertraglich vorzubauen. Hierzu sollten sich angehende Hausbauer beraten lassen. Kostenlos geht das bei den Amtsgerichten. Am besten, Verbraucher vereinbaren für alle Bau- und Planungsschritte Fristen – und zahlen nur für bereits erbrachte Teilleistungen.

Ob das Unternehmen ein Insolvenzverfahren beantragt hat, können Bauherren über das Handelsregister auch online prüfen. Ist das der Fall, haben sie einen wichtigen Grund, den Vertrag zu kündigen. Damit müssten sie für bereits erbrachte Leistung bezahlen. Fehlt ein wichtiger Grund für eine Vertragskündigung, kommen fünf Prozent vom gesamten Auftragsvolumen hinzu.
 
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