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02.11.2011 10:42

Steuerrecht

Kosten für Erstausbildung bleiben Sonderausgaben

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Junge Leute können die Kosten für ihre Erstausbildung oder ihr Erststudium nun doch nicht als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Ein entsprechendes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hebelt die Bundesregierung nun per Gesetzesänderung aus.
Steuerrecht Kosten für Erstausbildung bleiben Sonderausgaben Finanzportal Biallo.de
Doch nur Sonderausgaben statt Werbungskosten - die Freude über neue Steuervorteile für Studenten währte nicht lange
Dem Pressedienst des Bundestages zufolge stimmte die Regierungskoalition für eine „Klarstellung der vom Gesetzgeber gewollten Rechtslage“, die in einen Gesetzesentwurf zum Steuerrecht eingefügt werden soll.

Die vom BFH im August in zwei Fällen überraschend gefällten Urteile (Az.: VI R 38/10 und Az.: VI R 7/10) gestatteten jungen Leuten, die Kosten für Erstausbildung oder Erststudium als Werbungskosten abzuziehen. Damit hätten sie die Möglichkeit gehabt, einen steuerlichen Verlust aufzuhäufen, den sie dann per Steuervortrag in spätere Jahre hätten verschieben können, so dass die Kosten später die Steuern auf das erste Gehalt gemindert hätten.
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Für junge Berufstätige sowie Studenten und Azubis war das eine sensationell gute Nachricht. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums hätten 360.000 Berufseinsteiger von dem Urteil profitiert. Dem Fiskus wären Steuereinnahmen in Höhe von 1,1 Milliarden Euro pro Jahr entgangen. Dem stellt sich die Bundesregierung mit der Gesetzesänderung in den Weg. Der Unterschied für junge Leute ist gewaltig. Der Steuerausfall wird damit nach Regierungsschätzung auf neun Millionen Euro schrumpfen.

Erhöhter Sonderausgabenabzug bringt nur wenigen etwas

Statt als Werbungskosten sollen junge Leute die Kosten für Erstausbildung oder Erststudium vom kommenden Jahr an wieder nur per Sonderausgabenabzug steuerlich geltend machen können – wie vor dem BFH-Urteil auch. Den Sonderausgabenabzug für Erstausbildungskosten will die Regierungskoalition dafür von derzeit 4.000 auf 6.000 Euro anheben.

Wie zuvor auch, werden damit auch jetzt wieder die meisten Studenten, Auszubildenden und jungen Berufstätigen die Kosten für ihre Erstausbildung nicht oder nicht voll steuerlich geltend machen können, weil ihr Einkommen zu gering ist. Denn anders als beim Werbungskostenabzug können Steuerzahler Sonderausgaben nur in dem Jahr geltend machen, in dem sie angefallen sind. Während der Ausbildung ist bei den meisten jedoch das Einkommen zu gering, um mit den Ausbildungskosten nennenswerte Steuerersparnisse erzielen zu können. Anders als Werbungskosten lassen sich Sonderausgaben nicht als mögliche steuerliche Verluste in die Zukunft schieben. Sie verfallen im Folgejahr.

Die geplante Erhöhung des Sonderausgabenabzugs von maximal 4.000 Euro auf 6.000 Euro jährlich begründete die Koalition damit, dass viele Bildungsstätten Studien- oder Ausbildungsgebühren erheben. Profitieren werden davon nur Studenten und Auszubildende, die sich ihre Ausbildung durch einen lukrativen Nebenjob finanzieren oder deren gemeinsam veranlagter Ehepartner genug verdient, dass sich die bis zu 6.000 Euro Sonderausgabenabzug steuerlich bemerkbar machen.
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