Bei der Besteuerung dürfen Leibrenten womöglich nicht mehr gegenüber Zinseinkünften benachteiligt werden. Das jedenfalls legt ein aktueller Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 2 BvL 3/02) nahe. Darin wiesen die Verfassungsrichter eine Vorlage als unzulässig ab, die der Bundesfinanzhof (BFH) ihnen zur Entscheidung vorgelegt hatte.
In dem Fall hatte eine Frau ihrem Ehemann eine Leibrente als Gegenleistung dafür gewährt, dass er ein Grundstück auf sie überschrieben hatte. Die Frau hatte die Aufwendungen hierfür in ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht. Doch das Finanzamt verwehrte ihr den Abzug und verwies auf die BFH-Rechtsprechung.
Die sieht seit dem Jahr 1992 den Ertragsanteil einer Leibrente als Gegenleistung für eine nicht existenzsichernde Vermögensumschichtung als pauschalierten Zinsanteil an. Wer zur Zahlung einer Leibrente verpflichtet war, konnte damit auch den Ertragsanteil nicht mehr als Sonderausgaben abziehen – daran war das Steuersparansinnen der Frau gescheitert.
Auch Bundesfinanzhof verweigert Abzug
In der letzten Instanz verweigerte ihr auch der BFH mit Verweis auf seine Rechtsprechung den Sonderausgabenabzug. Die Verfassungsrichter rüffelten jetzt ihre Kollegen. Es genüge nicht, „wenn sich der Bundesfinanzhof lediglich auf seine eigene Rechtsprechung beruft“. Das Gericht hätte sich mit der Rechtslage und den in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen auseinandersetzen müssen.
„In der Begründung des Beschlusses findet sich zumindest ein inhaltlicher Hinweis auf den Fall selbst, der nahe legt, dass der BFH von seiner bisherigen Rechtsprechung abweichen muss“, erklärt Jan Roth, Fachanwalt für Steuerrecht der Kanzlei Jost Roth Collegen in Frankfurt. Die BFH-Richter selbst hatten in ihrer Vorlage an den BFH sinngemäß geschrieben, sie müssten von ihrer bisherigen Rechtsprechung abweichen – wollten sie denn den verfassungsrechtlichen Vorgaben folgen. „Und die Verfassungsrichter haben jetzt praktisch indirekt zurückgefragt "Und warum tut Ihr das dann nicht?’“, so Roth. Doch genau hiergegen hatte sich der BFH in dem strittigen Fall zuvor gesperrt.
Der BFH gehe bei seinem Urteil von der falschen Prämisse aus, bemängelten die Verfassungsrichter in ihrem Beschluss: dass es sich nämlich bei dem Ertragsanteil der Leibrente materiellrechtlich um einen Zinsanteil handele. „Hiervon ist der Gesetzgeber jedoch, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, nicht ausgegangen“, hielten sie fest. Wer einer anderen Person also eine Leibrente gewährt, wird den Ertragsanteil wahrscheinlich bald als Sonderausgaben in seiner Steuererklärung geltend machen können. Es lohnt sich, dies mit Verweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichts in der nächsten Steuererklärung zu versuchen; nach Absprache mit dem Steuerberater womöglich sogar nachträglich bei noch offenen Steuerbescheiden. Dessen Kosten können ja auch Privatleute nach den Plänen der neuen Regierungskoalition bald ebenfalls wieder absetzen