Startseite | RSS | Mobil | Inhalt |
Mittwoch, 23.05.2012 18:21 Uhr
Newsletter:
Suche:
Biallo.de - Das Verbraucherportal für private Finanzen
Artikel bewerten:
Startseite > Recht & Steuern > Steuerrecht
auf Facebook teilen
Twittern
23.08.2011 17:18

Steuerrecht

Säumniszuschlag wird auch ohne Steuer fällig

von
Steuern Säumniszuschlag Finanzamt Finanzgericht Finanzportal Biallo.de
Auch offentsichtlich unberechtigte Steuerforderungen müssen zunächst bezahlt werden
Wenn das Finanzamt eine Steuerzahlung einfordert, müssen Verbraucher diese bezahlen – auch, wenn die Steuer offensichtlich unberechtigt erhoben wird. Tun sie es nicht, müssen sie vom Amt geforderte Säumniszuschläge auch bezahlen, wenn schließlich wie erwartet keine Steuer anfällt. Zu diesem Urteil kam nun das Finanzgericht Sachsen.
In dem Fall ging es um einen Grundstückskauf, von dem der Käufer binnen 24 Monaten zurückgetreten war. Das Finanzamt hatte hierfür vom Verkäufer der Immobilie die Grunderwerbssteuer eingefordert. Diese hatte der Steuerzahler nicht gezahlt, weil mit der Rückabwicklung des Vertrags binnen zwei Jahren die Grundlage der Besteuerung weggefallen war.

Zwar hob das Finanzamt später den Steuerbescheid auf. Die bis zu dem Zeitpunkt aufgelaufenen Säumniszuschläge forderten die Finanzbeamten trotzdem – immerhin 3.471,67 Euro. Der Kläger beantragte daraufhin, ihm die aus seiner Sicht unzulässige Abgabe zu erlassen. Das lehnten das Finanzamt und nun auch das sächsische Finanzgericht ab (Aktenzeichen 4 K 183/08).

Kläger hatte Finanzamt nicht über Rücktritt vom Kauf informiert

Die Finanzbeamten haben nach Ansicht der Richter den Säumniszuschlag nach billigem Ermessen verhängt. Schließlich habe die Grundlage für die Besteuerung – der Kaufvertrag für die Immobilie – objektiv bestanden. Lediglich über die Möglichkeit, dass der Vertrag rückabgewickelt werden könne, habe der Kläger die Beamten informiert, den Rücktrittsnachweis aber erst später erbracht. Für den Monat vor Abgabe der Rücktrittserklärung sei der Säumniszuschlag damit „nicht unbillig und ein Erlass insoweit nicht geboten“, befanden die Richter. Die von dem Zeitpunkt an geforderten Säumniszuschläge hatte das Finanzamt auch bereits teilweise erlassen.
Dass dem Kläger zusätzlich noch der Zuschlag für den Zeitraum davor erlassen werde, darauf habe er keinen Anspruch, befanden die Richter. Schließlich erfüllten die Zuschläge den Zweck, „Druck zur pünktlichen Zahlung auszuüben, auch eine Gegenleistung für die verspätete Zahlung bzw. eine Abgeltung des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes“, so die Richter. Der Gesetzgeber nehme das Anfallen von Säumniszuschlägen auch dann in Kauf, wenn eine Steuer zu Unrecht festgesetzt worden ist, hielten die Richter fest.

Das Finanzgericht schloss die Revision gegen das Urteil aus. Dagegen erhob der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde. Diese wies der BFH als unbegründet zurück - damit ist das Urteil vor dem Finanzgericht rechtskräftig (Az.:  II B 49/07).

Tipp: Steuerzahlern bleibt somit nur, Einspruch gegen aus ihrer Sicht unrechtmäßige Steuerbescheide einzulegen – verbunden mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Wird die Steuerforderung fällig und ist noch kein anderslautender Bescheid ergangen, sollten sie aber zahlen. Hebt das Finanzamt den Bescheid dann auf, werden die zuviel gezahlten Beträge erstattet. Hat der Steuerzahler diese nicht gezahlt und das Finanzamt Säumniszuschläge verhängt, bleibt der Steuerzahler auf diesen Kosten sitzen.
Leserkommentare
Kommentare können sich auf eine ältere Version des Artikels beziehen.
05.01.2010 09:46 Uhr - von Hubert Müller
Wider jeglichem Rechtsempfinden
Weil ich Staat/Finanzamt bin, habe ich immer recht. Selbst darf ich aber ungestraft ständig Fehler machen, obwohl ich das Recht eigentlich kennen müsste, habe es ja selbst gemacht, und zwar so, dass der Steuerzahler es kaum verstehen kann und deshalb immer der Dumme/Zahlende ist. Das ist ein RECHTSTAAT.
04.01.2010 22:00 Uhr - von Till Wollheim
Lebt Freisler noch?
Das die Finanzverwaltung so denkt wundert nicht. Wenn aber Richter, die diese eines demokratischen rechtsstaates sein wollen, ist dieses Urteil schlicht ein Schandurtiel und gehört ihnen um die Ohren gehauen! Sie hätten auch anders entscheiden können - nämlich im Sinne eine zivilisierten Rechtsstaates der den Souverän schätzt!
Kommentar schreiben
Name:
E-Mail:

Ziffernfolge hier eingeben:
Überschrift:
Kommentar:
Abschicken
Foto: colourbox.com ID:3393
Nach oben
Anzeige

Biallo präsentiert

Anzeige
Garantiert kostenlos: Top-Girokonto der Norisbank
Kein Mindestgehaltseingang, keine Gebühren, für alle Privatkunden ohne Einschränkung, kostenlos Bargeld an 7.000 Geldautomaten der Cash Group und 1.000 Shell-Tankstellen. Dafür gibt es 4 Sterne im Biallo-Produktcheck! Einfach top - das Top-Girokonto der Norisbank
Bitte mehr Informationen ...
Anzeige

Recht kritisch von Marcus Preu

Marcus PreuSie sind auf großer Eroberungsfahrt – die Piraten. In NRW sind sie, trotz des Mutes zur inhaltlichen Lücke, mit 7,8 Prozent in den Landtag eingezogen. Und dies trotz eines fragwürdigen Verhältnisses zum Rechtsstaat. ... mehr

Festgeld Konditionen

1 MoneYou
2,95 %
2 VTB Direktbank
2,80 %
3 Deniz-Bank
2,70 %
4 Bank of Scotland
2,60 %
5 Isbank
2,50 %
Laufzeit:12 Monate; Betrag 10.000 Euro
.
© 2012 Biallo & Team GmbH