Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts verbessert die Situation nun vor allem für Steuerzahler wie den betroffenen Lehrer, aber auch Außendienstler, Handelsvertreter, Versicherungsmakler oder auch etwa Dozenten wieder. Diese hatten nach der Gesetzesänderung 2007 oft keine Chance, von dem Steuerabzug zu profitieren. Die Finanzämter müssen ihre Aufwendungen nun wieder steuermindernd anerkennen, beispielsweise für Einrichtungsgegenstände oder auch etwa anteilig für Miete oder Strom und Gas sowie etwa auch Beiträge zu Mieterverbänden. Hoffnungen können sich alle diejenigen machen, „deren Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind, denn diese können nicht mehr rückwirkend geändert werden“, so Rechtsanwalt Markus Deutsche, der Sprecher des Deutschen Steuerberaterverbandes. Das bedeutet: Die Entscheidung der Karlsruher Richter gilt auch rückwirkend – dort, wo der Steuerbescheid noch geändert werden kann.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hatte mit einer knappen Mehrheit von fünf zu drei Stimmen entschieden, dass die Regelung (gemeint ist Paragraph 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetzes) gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt. Dies gelte aber nur, „soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.“ Für den Gesetzgeber bedeutet das: Er muss rückwirkend zum 1. Januar 2007 das Gesetz neu fassen und den verfassungswidrigen Zustand beseitigen.