Häusliches Arbeitszimmer - auch weiterhin von der Steuer absetzbar
Das Bundesverfassungsgericht hält die 2007 eingeschränkten steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten für das häusliche Arbeitszimmer für verfassungswidrig (Az. 2 BvL 13/09). Steuerzahler müssten auch dann ihre Aufwendungen für das beruflich genutzte Arbeitszimmer von der Steuer absetzen können, wenn das Zimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt, entschieden die obersten Richter.
Voraussetzung sei, dass ihnen kein anderer Arbeitsplatz dafür zur Verfügung stehe.
In dem Fall hatte ein Hauptschullehrer die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht. An seiner Schule hatte ihm kein Arbeitsplatz für die Vorbereitung des Unterrichts zur Verfügung gestanden. Aufgrund der Verschärfung des Einkommensteuergesetzes aus dem Jahr 2007 verwehrte das Finanzamt dem Mann den Steuerabzug. Der klagte vor dem Finanzgericht Münster. Dieses legte die Frage wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.
Ab 2007 musste das Arbeitszimmer der berufliche Mittelpunkt sein
Hintergrund: Bis 2007 konnten Steuerzahler die Kosten für ihr Arbeitszimmer auch dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen, wenn sie nur einen Teil ihrer beruflichen Tätigkeit dort verrichteten. Die Bundesregierung schränkte diese Möglichkeit 2007 ein. Seither war der Steuerabzug nur noch möglich, wenn das häusliche Arbeitszimmer den beruflichen Mittelpunkt des Steuerpflichtigen darstellte. Ausnahmsweise durften Berufstätige die Kosten aber mit der damaligen Neuerung auch dann abziehen, wenn sie das Arbeitszimmer zu mehr als 50 Prozent beruflich nutzten.
Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz
Die Verfassungsrichter urteilten nun, die Verschärfung des Einkommensteuergesetzes verletze den Gleichheitsgrundsatz, der in Artikel drei des Grundgesetzes steht. Die Vorgabe, dass betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten von der Bemessungsgrundlage abziehbar seien, müsse für alle Steuerzahler gelten. „Benachteiligende Ausnahmen von dieser Belastungsgrundentscheidung des Einkommensteuergesetzgebers bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, um den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes zu genügen“, forderten die Richter und rüffelten die damalige Bundesregierung: „Daran fehlt es hier.
Die im Gesetzgebungsverfahren angeführten fiskalischen Gründe sind nicht geeignet, die Neuregelung vor dem allgemeinen Gleichheitssatz zu rechtfertigen.“ An der Vorgabe des Gesetzgebers, dass der Steuerpflichtige das Arbeitszimmer zu mehr als 50 Prozent nutzen muss, um die Kosten abziehen zu dürfen, rüttelten die Verfassungsrichter hingegen nicht.