Wer in seinem Arbeitsvertrag stehen hat, dass sich sein Einkommen nach dem geltenden Tarif richten soll, hat Glück. Er muss auch dann tariflich weiterbezahlt werden, wenn sein Arbeitgeber aus dem Arbeitgeberverband austritt, entschied nun das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (BAG, Aktenzeichen: 4 AZR 793/07).
In dem Fall hatte ein Gewerkschaftsmitglied im Jahr 2002 einen Arbeitsvertrag geschlossen, der vorsah, dass sein Gehalt sich nach den geltenden tariflichen Bestimmungen seiner Branche bemessen soll. Im Jahr 2005 war der Arbeitgeber aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten und in die nicht tarifliche Mitgliedschaft gewechselt, die so genannte OT-Mitgliedschaft. Rechtlich war das Unternehmen somit nicht mehr an die Tarifverträge der Branche gebunden.
Im Normalfall bedeutet das, dass das Unternehmen neue Arbeitnehmer untertariflich bezahlen kann und Tarifänderungen an bereits vorher beschäftigte Mitarbeiter nicht weitergeben muss. Im Jahr 2006 beschlossen die Tarifpartner eine Einmalzahlung sowie eine dreiprozentige Lohnerhöhung. Der Mitarbeiter pochte darauf, an den ausgehandelten Vergünstigungen teilzuhaben, so wie es sein Arbeitsvertrag ausdrücklich vorsah. Er klagte und die Bundesarbeitsrichter gaben ihm nun – anders als die Vorinstanz – in letzter Instanz recht.
Tarifvertrag auch bei Verbandswechsel gültig
Arbeitgeber müssen den Tarifvertrag bei ihren Mitarbeitern auch dann anwenden, wenn sie aus dem Arbeitgeberverband ausgeschieden oder in die tariffreie Mitgliedschaft gewechselt sind, urteilten die Richter. Zumindest dann, wenn sich, wie in diesem Fall, aus dem Wortlaut des Arbeitsvertrages und den Umständen des Vertragsabschlusses nicht ergebe, dass lediglich eine Gleichstellung nicht gewerkschaftlich organisierter mit organisierten Beschäftigten erreicht werden sollte. Dann sei nämlich davon auszugehen, dass genau dies dem gemeinsam vertraglich fixierten Willen entspreche.