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20.03.2009 08:00

Teilzeitarbeit

Nationales Recht geht vor

von
Teilzeitarbeit  Arbeitsrecht Verbraucherportal Biallo.de
Ausländische Arbeitgeber dürfen mit ihren Mitarbeitern den Hauptsitz des Unternehmens als Gerichtsort vereinbaren. Damit dürfen sie aber nicht zwingendes nationales Recht außer Kraft setzen, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG, Az.: 9 AZR 134/07). Und als solches ist grundsätzlich auch das Recht auf Teilzeit zu sehen.
Geklagt hatten zwei deutsche Flugbegleiterinnen gegen ihren Arbeitgeber, eine amerikanische Fluglinie. Das Unternehmen wollte den Wunsch der beiden Frauen nach Teilzeittätigkeit nicht erfüllen. Schließlich hatten die beiden Stewardessen bei einer Eignungsprüfung in Chicago ein Dokument unterschrieben, in dem als Gerichtsort Chicago bestimmt wurde – und dort gibt es einen Anspruch auf Teilzeitarbeit nicht.
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Mit ihren dagegen gerichteten Klagen waren die beiden Frauen in den Vorinstanzen unterlegen, zuletzt vor dem hessischen Landesarbeitsgericht. Das BAG hob die Urteile auf und entschied grundsätzlich, dass die individuelle Bestimmung eines ausländischen Gerichtsorts nicht dazu führen dürfe, dass den Arbeitnehmern der Schutz durch zwingende Bestimmungen des nationalen Rechts entzogen wird, die ohne die Vereinbarung für sie gelten würden. Ob die Frauen aber nun einen Anspruch auf Teilzeittätigkeit haben, konnten die Richter nicht entscheiden und verwiesen den konkreten Fall zurück an das LAG.

Denn damit das deutsche Recht greift, muss das Arbeitsverhältnis enger mit dem deutschen Staat verbunden sein, als mit dem ausländischen Staat. Und das ist in dem Fall nicht ganz eindeutig. Beide Stewardessen begleiten seit Jahren für ihren Arbeitgeber regelmäßig Flüge zwischen Frankfurt und Chicago sowie Frankfurt und Washington. Gesteuert werden ihre Einsätze von Chicago aus, personaltechnisch betreut werden sie von der Niederlassung in Frankfurt.

„Das Landesarbeitsgericht muss nun prüfen, ob und gegebenenfalls welche für die Arbeitsverhältnisse der Kläger maßgebenden Entscheidungen selbständig in der ‚Base’ in Frankfurt getroffen werden, weil sich hieraus eine engere Verbindung zu Deutschland und damit zu deutschem Recht ergeben kann“, teilte das Bundesarbeitsgericht mit.
 

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