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11.01.2008 08:00

Teilzeitbeschäftigung

Keine Diskriminierung von Teilzeitern

von
Teilzeit  Benachteiligung Verbraucherportal Biallo.de
Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht benachteiligt werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH, Az.: C-300/06) erneut bekräftigt. Dieses Mal ging es um die Überstundenvergütung von Teilzeit-Beamten.
Konkret wurde der Fall einer Berliner Lehrerin verhandelt, die mit wöchentlich 23 Stunden teilzeitbeschäftigt war und im Jahr 2000 regelmäßig Überstunden einlegen musste. Monatlich kamen dabei zwischen vier und sechs Stunden zusammen. Bei dem Rechtsstreit ging es um die Bezahlung von 27 Überstunden. Wie diese zu vergüten sind, regelt die „Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte“, die derzeit noch immer gilt. Die Verordnung macht zwar keinen Unterschied zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten. Das Problem liegt jedoch in der Vergütungshöhe: Überstunden von Beamten werden nämlich deutlich schlechter entlohnt als ihre „normale“ Arbeitszeit.
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 Wäre in „normalen“ Beamtenstunden abgerechnet worden, hätte die Berliner Lehrerin im Jahr 2000 für ihre Mehrarbeit 1615 DM bekommen müssen. Tatsächlich wurden ihr aber nur 1075 DM zugestanden, das „Minus“ betrug also 541 DM.
 
Hätte man die reguläre Arbeitszeit der Lehrerin dagegen – beispielsweise – um eine Stunde aufgestockt, so wäre dieses Minus nicht entstanden. Fakt ist damit: Teilzeitbeschäftigte werden für Überstunden bis zur Stundenzahl vollzeitbeschäftigter Beamter schlechter vergütet als Beamte in Vollzeit.
 
Dies sei – so der Europäische Gerichtshof – nicht hinnehmbar, da es sich um eine mittelbare Diskriminierung nach Geschlechtszugehörigkeit handele. Denn Teilzeitbeschäftigungen werden – egal, ob bei Beamten oder Angestellten – überwiegend von Frauen ausgeübt.
 
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