Nebenberufliche und ehrenamtliche Tätigkeiten sollen durch den sogenannten Übungsleiterfreibetrag gefördert werden. Arbeitnehmer, Arbeitslose und Frührentner können danach monatlich bis zu 175 Euro zusätzliche Einkünfte erzielen – brutto für netto und ohne dass für Erwerbslose die „Stütze“ gekürzt wird.
Nach dieser Regelung sind Aufwandsentschädigungen für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten bis zu 2100 Euro im Jahr (= 175 Euro im Monat) steuer- und sozialversicherungsfrei (Paragraf 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetzes). Bis Ende 2006 waren es nur 1848 Euro (= 154 Euro pro Monat).
Das Einkommensteuergesetz führt folgende Nebentätigkeiten auf:
Profitieren kann von der Regelung, wer beispielsweise ehrenamtlich Unterricht an öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen gibt, als Organist/in in einer Kirchengemeinde arbeitet, als Clown in einem Kinderkrankenhaus auftritt, einen Theaterkurs in einem Jugendzentrum durchführt oder Existenzgründerseminare oder Internetkurse für die Industrie- und Handelskammer gibt. Besonders häufig nutzen diese Regelung jedoch ehrenamtliche Trainer in Sportvereinen - daher stammt auch die Bezeichnung dieses Freibetrag.
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Nur dann steuerfrei, wenn nicht bei einem Wirtschaftsunternehmen
Diese Tätigkeiten genießen aber nur dann den Vorteil der Steuerfreiheit, wenn sie nicht bei gewinnorientierten Unternehmen ausgeübt werden, sondern bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Institutionen, die von der Körperschaftssteuer befreit ist. Dazu gehören Kirchen, Wohlfahrtsverbände, Behörden jeglicher Art, Sportvereine, Post, Sparkassen, gemeinnützige Haus- und Wohnungsgesellschaften, Berufsverbände, Schulen und Volkshochschulen. Außer der Aufwandsentschädigung bleiben auch die ersetzten Reise- und Werbungskosten anrechnungsfrei.
Arbeitnehmer brauchen für die Aufwandsentschädigung, die sie im „Nebenjob“ kassieren, weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Sie können die Tätigkeiten auch neben einem 400-Euro-Job ausüben. Das gleiche gilt für Bezieher eines vorgezogenen Altersruhegeldes (etwa für Frauen oder Arbeitslose).
Für Arbeitslose gilt: Solche Aufwandsentschädigungen sind nicht nur einkommensteuerfrei, auch Leistungen der Arbeitsagentur mindern sie nicht. Dies gilt für Bezieher von Arbeitslosengeld (ALG) I, aber - anders als von der Berliner Koalition zunächst geplante - weiterhin auch für Hartz IV. Denn für diejenigen, die neben Hartz IV eine Übungsleitertätigkeit ausüben, gelten zwar die Einkünfte daraus nun - anders als bislang - als anrechenbares Einkommen. Zugleich wird den Betroffenen jedoch ein monatlicher 175-Euro-Freibetrag für derartige Einkünfte eingeräumt. Unterm Strich bleibt also für die ALG-II-Bezieher als beim Alten. Wer neben der Übungsleitertätigkeit allerdings einen weiteren Job ausübt, hat das Nachsehen: Die weiteren Einkünfte werden dann allerdings - anders als bisher - ab dem ersten Euro zu 80 Prozent aufs ALG II angerechnet (gilt für Einkünfte bis 1000 Euro brutto).