Mahnung
Reagiert man nicht auf die Rechnung, folgt zumeist die Mahnung eines Inkassounternehmens oder eines „Inkasso“-Anwalts. Ist deren Auftraggeber eines der dubiosen Unternehmen, gegen die Verbraucherschützer vorgegangen sind oder vorgehen (hierzu gibt es eine Liste unter vzbv.de: „
Kostenfallen im Internet“), dann gilt: Ist der Forderungseintreiber als Rechtsanwalt im Massengeschäft für Abofallen-Unternehmen tätig, sollte man dies der zuständigen Rechtsanwaltskammer und Generalstaatsanwaltschaft anzeigen. Denn ein Anwalt verletzt seine Pflichten als „unabhängiges Organ der Rechtspflege“, wenn ihm bekannt ist, dass er offenkundig unberechtigte Forderungen geltend macht. Laut Verbraucherschützern zahlen etwa ein Drittel der Rechnungsempfänger auf solche Mahnungen.
Man sollte sich wehren: Im Februar 2010 hat das Amtsgericht Marburg (Az.: 91 C 981/09) einem Verbraucher wegen der Inanspruchnahme durch ein Abo-Fallen-Unternehmen sogar einen „außerprozessualen Kostenerstattungsanspruch“ zugesprochen, weil er einen Anwalt zu seiner Interessenvertretung einschalten musste.
Inkassokosten
Zusätzlich zu der angeblichen Forderung werden Inkassokosten geltend gemacht. Bei Rechtsanwälten ergibt sich dies aus dem Vergütungsverzeichnis. Bei der typischen Abofallen-Forderung von 96 Euro kommen so 32,50 Euro Geschäftsgebühr plus Auslagenpauschale dazu. Für Inkassobetriebe gibt es keine Gebührenordnung, sie orientieren sich an der Rechtsanwaltsvergütung – und kassieren zumeist auch den 1,3-fachen Gebührensatz bezogen auf die Forderung.
Widerruf
Oft melden sich diese Unternehmen erst bei dem Verbraucher, wenn sie meinen, die Widerrufsfrist sei abgelaufen. Im Grundsatz gilt: Sie beträgt bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung zwei Wochen. Zumeist fehlt es aber an einer nachweislich erfolgten Aufklärung über das Widerrufsrecht. Dann gilt bei Verbraucherverträgen und nicht ausgeführten "Dienstleistungsverträgen" ein unbefristetes Widerrufsrecht, das man zusätzlich geltend machen sollte. Dies aber nur "hilfsweise" - denn in der Regel liegt kein wirksamer Vertragsschluss vor, da sich die Parteien ja gerade nicht bewußt über die wesentlichen Vertragsbestandteile geeinigt haben.