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01.01.2011 00:00

Unberechtigte Mahnungen

Wehrhaft gegen Abzocke

von
Unberechtigte Mahnungen Wehrhaft gegen Abzocke
Sie bekommen eine Mahnung – und wissen nicht wofür? Dahinter stehen oft Internetfallen, die laut Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) von der „Online-Mafia“ ausgelegt werden. Kosten, die bei Registrierung auf solchen Internetseiten entstehen, sollten künftig über ein gut sichtbares Feld immer separat bestätigt werden, fordern Verbraucherschützer.
„Ministerin Aigner muss dafür sorgen, dass die Koalition diese Bestätigungslösung jetzt umsetzt“, so VZBV-Vorstand Gerd Billen. Bislang funktioniert die Falle so: Für Registrierung auf einer Ahnenforschungsseite, einer Kochrezepteseite oder für vom Hersteller kostenlos angebotene Software machen Unternehmen, wie etwa die Mainzer Antassia GmbH, Kosten von 192 Euro – zahlbar jährlich 96 Euro – geltend. Und das bereits, wenn man sich auf deren Internetseite top-of-software.de „registriert“, auf der das kostenlose Programm Openoffice zum Herunterladen bereitgehalten wird.
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Die Kosten entstehen aus einem angeblichen Dienstleistungsvertrag über 24 Monate. Denn der Nutzer habe den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zugestimmt – und dort versteckt war die Kostenpflicht. Bis Anfang März lagen rund 80 Strafanzeigen gegen das Unternehmen bei der Staatsanwaltschaft Mainz vor und zahlreiche weitere Anzeigen gegen den Osnabrücker Anwalt Olaf Tank, der den Forderungen massenhaft Nachdruck verleiht. Selbst wenn keine Anklage erhoben werden sollte, bedeutet dies nicht, dass man zivilrechtlich zur Zahlung verpflichtet ist.

Reaktionsmöglichkeit

Kommt von einem solchen Anbieter eine Rechnung, „raten wir dazu, nicht zu zahlen. Stattdessen sollte man einmal schriftlich und am besten per Einschreiben/Rückschein gegenüber dem Unternehmen darlegen, dass man keinen kostenpflichtigen Vertrag abschließen wollte und das Angebot für kostenfrei hielt“, so Martin Madej, Jurist beim VZBV.
Mahnung

Reagiert man nicht auf die Rechnung, folgt zumeist die Mahnung eines Inkassounternehmens oder eines „Inkasso“-Anwalts. Ist deren Auftraggeber eines der dubiosen Unternehmen, gegen die Verbraucherschützer vorgegangen sind oder vorgehen (hierzu gibt es eine Liste unter vzbv.de: „Kostenfallen im Internet“), dann gilt: Ist der Forderungseintreiber als Rechtsanwalt im Massengeschäft für Abofallen-Unternehmen tätig, sollte man dies der zuständigen Rechtsanwaltskammer und Generalstaatsanwaltschaft anzeigen. Denn ein Anwalt verletzt seine Pflichten als „unabhängiges Organ der Rechtspflege“, wenn ihm bekannt ist, dass er offenkundig unberechtigte Forderungen geltend macht. Laut Verbraucherschützern zahlen etwa ein Drittel der Rechnungsempfänger auf solche Mahnungen.

Man sollte sich wehren: Im Februar 2010 hat das Amtsgericht Marburg (Az.: 91 C 981/09) einem Verbraucher wegen der Inanspruchnahme durch ein Abo-Fallen-Unternehmen sogar einen „außerprozessualen Kostenerstattungsanspruch“ zugesprochen, weil er einen Anwalt zu seiner Interessenvertretung einschalten musste.

Inkassokosten

Zusätzlich zu der angeblichen Forderung werden Inkassokosten geltend gemacht. Bei Rechtsanwälten ergibt sich dies aus dem Vergütungsverzeichnis. Bei der typischen Abofallen-Forderung von 96 Euro kommen so 32,50 Euro Geschäftsgebühr plus Auslagenpauschale dazu. Für Inkassobetriebe gibt es keine Gebührenordnung, sie orientieren sich an der Rechtsanwaltsvergütung – und kassieren zumeist auch den 1,3-fachen Gebührensatz bezogen auf die Forderung.

Widerruf

Oft melden sich diese Unternehmen erst bei dem Verbraucher, wenn sie meinen, die Widerrufsfrist sei abgelaufen. Im Grundsatz gilt: Sie beträgt bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung zwei Wochen. Zumeist fehlt es aber an einer nachweislich erfolgten Aufklärung über das Widerrufsrecht. Dann gilt bei Verbraucherverträgen und nicht ausgeführten "Dienstleistungsverträgen" ein unbefristetes Widerrufsrecht, das man zusätzlich geltend machen sollte. Dies aber nur "hilfsweise" - denn in der Regel liegt kein wirksamer Vertragsschluss vor, da sich die Parteien ja gerade nicht bewußt über die wesentlichen Vertragsbestandteile geeinigt haben.

Wollen Sie mehr wissen? In der Langfassung informieren wir unter anderem über:
  • Wann die erste Mahnung nötig ist und wie zu reagieren ist
  • Was bei Mahnungen wegen Telefongebühren zu tun ist
  • Was bei Mahnungen wegen Download im Internet zu tun ist
  • Unter welchen Voraussetzungen ein Inkasso zulässig ist
  • Wie man bei unberechtigten Mahnungen vorzugehen hat
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Leserkommentare
Kommentare können sich auf eine ältere Version des Artikels beziehen.
25.04.2010 14:04 Uhr - von alfred
Überhaupt nicht reagieren
Ein guter Bericht. Oft aber kann es sinnvoll sein, auf dubiose (und offenbar ungerechtfertigte)Rechnungen überhaupt nicht zu reagieren, sofern sie per Mail kommen. Denn wer antwortet, nennt meist unweigerlich seine komplette Anschrift. Dann sitzt man erst recht in der Falle und wird durch Inkasso-Unternehmen regelrecht terrorisiert.
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