In dem verhandelten Fall verkaufte die Ehefrau kurz vor der Trennung im Dezember 2004 ihren Anteil am gemeinsamen Reihenhaus an den Ehemann, der dort wohnen blieb. Zusätzlich zum Unterhalt zwei Söhne erklärte sich der Mann bereit, seiner Frau 257,80 Euro Unterhalt zu zahlen. Das OLG Düsseldorf hatte ihn in der Vorinstanz zu zusätzlichen 367 Euro Unterhalt verurteilt, wogegen er Revison zum BGH eingelegt hatte.
Strittig waren zwei Fragen: Wie viel Einkommen darf der Mann der Frau als unterhaltsmindernd anrechnen? Der Mann hatte die tatsächlichen Einkünfte aus einer Teilzeittätigkeit sowie fiktives Einkommen aus einer möglichen Nebentätigkeit angerechnet. Diesen Punkt verwiesen die Richter zur Neuverhandlung zurück an die Vorinstanz und entschieden grundsätzlich: Auch nach 15 Jahren Erwerbspause ist der Frau eine Vollzeittätigkeit zuzumuten.
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Im zweiten Streitpunkt entschieden die Richter zugunsten der Frau. Der Mann habe sich selbst bei der Berechnung des Unterhalts einen zu geringen Vorteil dafür angerechnet, dass er mietfrei im Eigenheim wohnen kann, befanden sie.
Grundsätzlich sei es rechtens, nur den Vorteil aus der Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten und einer sonst zu zahlenden Miete anzusetzen, stellten die Richter klar. In diesem Fall jedoch hätte der Mann die Tilgungsraten bei den Kosten außen vor lassen müssen. Schließlich wird er als Alleineigentümer des Hauses auch alleiniger Nutznießer des aufgebauten Vermögens sein. Unterhaltsmindernd dürfen, so das Gericht, bis zu vier Prozent vom Bruttoeinkommen für zusätzliche Altersvorsorge angerechnet werden.