Startseite | RSS | Mobil | Inhalt
Freitag, 10.02.2012 21:58 Uhr
Startseite » Recht & Steuern » Unterhaltszahlung
Versenden
Kommentieren
Drucken
auf Facebook teilen
Twittern

Unterhaltszahlung

Mit den Kindern das letzte Hemd teilen

18.09.2008 08:00
Von Midia Nuri
Unterhaltszahlung Verbraucherportal Biallo.de
Der Splittingvorteil aus neuer Ehe kommt auch dann voll den Kindern zugute, wenn das Einkommen insgesamt gering ist, urteilte jetzt der Bundesgerichtshof (Az.: XII ZR 72/06). Kindesunterhalt sei nach neuem Unterhaltsrecht immer vorrangig.
Der Fall: Ein Mann zahlte mangels ausreichenden Einkommens für seine drei Kinder aus erster Ehe einen Unterhalt unterhalb des Existenzminimums. Nachdem eine Kreditverbindlichkeit weggefallen war, forderte die 2001 von dem Mann geschiedene Ex-Frau mehr Unterhalt. Der Mann wollte dagegen gar keinen Unterhalt mehr zahlen. Er argumentierte, wegen eines Arbeitsplatzwechsels und des Einzugs bei seiner neuen Ehefrau sei er nicht leistungsfähig und wandte sich dagegen, dass der Splittingvorteil von 250 Euro aus der neuen Ehe angerechnet werden sollte.
Lesen Sie auch

Anwaltsgebühren
Maximal 100 Euro für eine Abmahnung

Kündigung
Alles was Vermieter und Mieter wissen sollten

Arbeitsort
Private Lebenssituation muss berücksichtigt werden

Das Amtsgericht strich den Unterhalt darauf zunächst komplett und das Oberlandesgericht legt ihn in der Vorinstanz auf 20 Euro pro Kind fest. Der Bundesgerichtshof dagegen blieb seinem bereits in anderen Konstellationen aufgestellten Grundsatz treu, das gesamte Einkommen einschließlich Splittingvorteils müsse bei der Berechnung des Kindesunterhalts berücksichtigt werden. „Aus dieser Vorschrift ist ursprünglich hergeleitet worden, dass der Unterhaltspflichtige mit seinen Kindern sogar „sein letztes Hemd“ teilen müsse“, teilt das Gericht mit.


Anders liege die Sache nur, wenn der Splittingvorteil für den Unterhaltspflichtigen dadurch vergrößert werde, dass die neue Ehefrau die ungünstige Steuerklasse 5 gewählt hat, weil sie kein oder wenig Einkommen erwirtschaftet. „In diesem Fall muss auch der neue Ehegatte einen seinem Eigeneinkommen entsprechenden Anteil am Splittingvorteil behalten“, entschieden die Richter.

Das Existenzminimum von derzeit 900 Euro für Erwerbstätige soll der Unterhaltspflichtige in jedem Fall behalten dürfen. Alles, was darüber hinaus geht, muss aber ausnahmslos und in voller Höhe den Kindern zugute kommen, legte der Richter fest.

 

Versenden
Kommentieren
Drucken
auf Facebook teilen
Twittern

Leserkommentare

Name:
E-Mail:

Ziffernfolge hier eingeben:
Überschrift:
Kommentar:
Foto: ddp-direkt ID:1624
Nach Oben
Anzeige
Biallo präsentiert

Jetzt Wünsche erfüllen

Mit dem Sofortkredit der CreditPlus Bank.Beträge von 2.000-50.000 Euro; Laufzeiten 12 bis 84 Monate.
Jetzt Wunschbetrag berechnen ...
Anzeige
Recht kritisch von Marcus Preu

Guter Tag für Anleger

Mitte Februar hätte der Bundesgerichtshof zwei Fälle verhandeln sollen, in denen es um Lehman-Zertifikate ging. Jetzt wurden die Termine abgesagt. Für Anleger bedeutet dies: Die anlegerfreundliche Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt gilt fort. ... mehr
Festgeld Konditionen
1 Deniz-Bank
3,15 %
2 Isbank
3,10 %
3 Autobank
3,07 %
4 Vakifbank Intern.
3,01 %
5 Amsterdam Trade Bank
3,00 %
Laufzeit:12 Monate; Betrag 10.000 Euro
.
© 2012 Biallo & Team GmbH