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Private Lebenssituation muss berücksichtigt werden
Anders liege die Sache nur, wenn der Splittingvorteil für den Unterhaltspflichtigen dadurch vergrößert werde, dass die neue Ehefrau die ungünstige Steuerklasse 5 gewählt hat, weil sie kein oder wenig Einkommen erwirtschaftet. „In diesem Fall muss auch der neue Ehegatte einen seinem Eigeneinkommen entsprechenden Anteil am Splittingvorteil behalten“, entschieden die Richter.
Das Existenzminimum von derzeit 900 Euro für Erwerbstätige soll der Unterhaltspflichtige in jedem Fall behalten dürfen. Alles, was darüber hinaus geht, muss aber ausnahmslos und in voller Höhe den Kindern zugute kommen, legte der Richter fest.
| 1 | Deniz-Bank | 3,15 %
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| 2 | Isbank | 3,10 %
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| 3 | Autobank | 3,07 %
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| 4 | Vakifbank Intern. | 3,01 %
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| 5 | Amsterdam Trade Bank | 3,00 %
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