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Verbraucherrechte

Werbung per Post erfolgreich unterbinden

12.11.2009 10:58
Von Marcus Preu
Werbung per Post Verbraucherrechte Konsumverhalten Einverständnisklauseln Finanzportal Biallo.de
Wollen Kunden verhindern, dass ihre Daten und Angaben über ihr Konsumverhalten von Unternehmen genutzt werden, müssen sie selbst aktiv werden – und entsprechende Einverständnisklauseln streichen. Dies ist die Folgerung aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs darüber, ob eine formularmäßige Einwilligung in Datenspeicherung für Werbung per Post zulässig ist.
Konkret lautete die Formulierung der Einwilligung so: „Ich bin damit einverstanden, dass meine bei HappyDigits erhobenen persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) und meine Programmdaten (Anzahl gesammelte Digits und deren Verwendung; Art der gekauften Waren und Dienstleistungen; freiwillige Angaben) von der D GmbH [...] als Betreiberin des HappyDigits Programms und ihren Partnerunternehmen zu Marktforschungs- und schriftlichen Beratungs- und Informationszwecken (Werbung per Post) über Produkte und Dienstleistungen der jeweiligen Partnerunternehmen gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. [...] Sind Sie nicht einverstanden, streichen Sie die Klausel [...]"

Verbraucherzentrale nur teilweise erfolgreich

Verwendet hatte diese Klausel der inzwischen in Auflösung begriffene Kundenkartenanbieter „Happy Digits“, gegen den sich die nur teilweise erfolgreiche Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gerichtet hatte. Denn lediglich im Hinblick auf eine zweite Klausel hatten die Verbraucherschützer mit ihrer Klage Erfolg (Aktenzeichen VIII ZR 12/08).

Sie enthielt einen pauschalen Verweis auf die Allgemeinen Teilnahmebedingungen des Unternehmens, ohne dass diese Bedingungen den Kunden in zumutbarer Weise zur Kenntnis gebracht worden waren. Sie wurden erst mit Zusendung der Kundenkarte, also nach Abgabe des Teilnahmeantrags, übersandt und das Einverständnis des Kunden mit erster Verwendung der Karte „fingiert“, also als gegeben gewertet. Hierin sah das Gericht eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher.
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Umstrittene Klausel war gut sichtbar

Keine Benachteiligung erkannten die Karlsruher Richter in der ersten Klausel, da sie im Einklang mit dem Bundesdatenschutzgesetz stehe, da die Einwilligung optisch besonders hervorgehoben war. Zwar fehlte ein Kästchen zum Ankreuzen, mit dem man die Klausel hätte „abwählen“ können. Allerdings habe der Anbieter ja darauf hingewiesen, dass Verbraucher die Klausel komplett streichen konnten. Zudem sei diese Klausel in der Mitte des Formulars platziert und umrandet sowie mit der Überschrift „Einwilligung“ versehen gewesen.

Der teilweise unterlegene Verbraucherschutzverband wies in einer ersten Reaktion darauf hin, dass ein aktives Tun des Verbrauchers für mehr Rechtssicherheit sorgen würde. "Der Verbraucher muss selbst entscheiden können, wem er welche persönlichen Daten für welche Zwecke zur Verfügung stellt", sagt Vorstand Gerd Billen. Daher sei ein „opt-in“-Verfahren auch für diese Fälle notwendig, also die aktive Zustimmung – anstelle des Ausstreichens vorhandener Klauseln.

 
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Leserkommentare

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15.11.2009 23:14 Uhr
Hans Baumann: Kundendaten-Weitergabe
Klingt ja alles sehr schön, aber wie sieht die Realität aus ?? Als letzter Eintrag steht ein Kästchen mit der Aufforderung, die Weitergabe zu bestätigen, mit dem Hinweis, dem auf Wunsch zu wdersprechen, aber das Kästchen muß ich ankreuzen, sonst wird der ganze Ablauf nicht ausgeführt, also kein Kästchen mit Ablehnung !! MfG H.Baumann
Foto: colourbox.com ID:3153
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