Liegt die vereinbarte Miete zwischen 56 und 75 Prozent der üblichen Marktmiete, ist eine Prognoserechnung für einen Zeitraum von 30 Jahren zu erstellen. Damit hat der Vermieter nachzuweisen, dass eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht. Fällt die Prognose positiv aus, sind die mit der verbilligten Vermietung zusammenhängenden Kosten in voller Höhe abziehbar. Ergibt sich aus der Prognoseberechnung jedoch ein negatives Ergebnis, ist in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Aufwendungen für das Vermietungsobjekt sind dann nur insoweit zu berücksichtigen, als diese auf den entgeltlichen Teil entfallen.
Werden weniger als 56 Prozent der ortsüblichen Miete verlangt, so muss der Vermieter die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufteilen. Nur die anteilig auf den entgeltlichen Teil entfallenden Werbungskosten sind abziehbar. Die Überprüfung der korrekten Miethöhe lässt sich mit Hilfe eines Mietspiegels der jeweiligen Stadt oder Gemeinde vornehmen. Diese Vergleichsmiete besteht in der Regel aus einer Spanne von höheren und niedrigeren Werten. Vermieter dürfen hierbei die untere Grenze des örtlichen Mietspiegels anwenden ("Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 82/2007" der Oberfinanzdirektion Rheinland).
Der Mietvertrag muss bei der Vermietung an Angehörige jedoch auf jeden Fall einem Fremdvergleich (Vermietung an fremde Dritte) standhalten, weil er sonst steuerrechtlich nicht anerkannt wird. So muss er die üblichen Angaben enthalten wie Mietobjekt, Dauer des Mietverhältnisses, Mietzins und Betriebskosten sowie Kündigungsfristen. Das Mietverhältnis ist dann auch wie vereinbart umzusetzen. Mietzins sowie Nebenkosten müssen tatsächlich aus den Mitteln des Mieters fließen.