Die verbilligte Vermietung von Wohnraum an nahe Angehörige ist ein beliebtes Steuersparmodell. Allerdings müssen Immobilienbesitzer besondere steuerliche Spielregeln beachten, wenn sie trotz Dumpingpreis für die Wohnung auch künftig alle Kosten von der Steuer absetzen wollen.
Problemlos ist dies zur Zeit nämlich nur möglich, wenn die Miete ohne Nebenkosten mindestens 75 Prozent des ortsüblichen Mietniveaus erreicht. Beträgt die Miete weniger als 56 Prozent des ortsüblichen Standards, setzt das Finanzamt bei den Kosten der Immobilie den Rotstift an.
Erreicht die Miete nur 40 Prozent des ortsüblichen Niveaus, sind demnach auch nur 40 Prozent der Wohnungskosten abziehbar. Wer seinen Verwandten eine Bleibe zu Vorzugskonditionen (mehr als 56 aber weniger als 75 Prozent der Marktmiete) überlässt, muss dem Finanzamt zur Zeit noch anhand einer Überschussprognose hieb- und stichfest belegen können, dass die Vermietung dauerhaft schwarze Zahlen einbringen wird. Erst dann ist auch für diese Mietverhältnisse ein Steuer sparender Kostenabzug in voller Höhe sichergestellt. Der Fiskus räumt betroffenen Steuerzahlern jedoch eine Frist von dreißig Jahren ein, um per Saldo in die Gewinnzone zu gelangen. Bei der Prognoserechnung dürfen Vermieter zu ihren Gunsten auf der Einnahmeseite eine kontinuierliche Steigerung der Mieten einplanen, auf der Ausgabenseite kann ein stetiger Rückgang der fixen Kosten eingeplant werden. Gute Argumente hat man, wenn die Immobilie fremdfinanziert wurde und der Kredit laufend getilgt wird. So reduziert sich Jahr für Jahr die Belastung mit Schuldzinsen. Wirft die Immobilie auf Dauer keinen Profit ab, kürzt das Finanzamt ebenfalls die Grundstückskosten.