
Der Bundesfinanzhof hält den Grundfreibetrag für angemessen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit den steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung und sonstige Vorsorgeaufwendungen sowie der Höhe des steuerlichen Grundfreibetrags befasst. In beiden Fällen war das Ergebnis für Steuerzahler nicht erfreulich.
So ist es nach Ansicht der BFH-Richter zulässig, dass Steuerzahler von den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nur 60 Prozent steuermindernd geltend machen dürfen. Dass die spätere Rente in wachsendem Maß steuerpflichtig sein wird, gleiche der Gesetzgeber ausreichend dadurch aus, dass der steuerlich abzugsfähige Beitragsanteil jedes Jahr um zwei Prozent bis auf 100 Prozent im Jahr 2025 steigt. Ob eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliege, müsse erst geprüft werden, wenn dem Steuerpflichtigen die Renteneinnahmen zufließen, entschied der BFH.
Keine „weitergehende steuerliche“ Entlastung nötig
Auch die aktuellen gesetzlichen Vorgaben für den steuermindernden Abzug von sonstigen Vorsorgeaufwendungen winkten die Richter durch. Es sei verfassungsgemäß, dass Steuerpflichtige ihre Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, Risikolebensversicherungen sowie vor dem Jahr 2005 abgeschlossenen privaten Renten- und Lebensversicherungen mit jährlich höchstens 2.400 Euro – und in bestimmten Fällen nur maximal 1.500 Euro – steuermindernd gelten machen können. „Eine weitergehende steuerliche Freistellung gebiete auch nicht die Steuerfreiheit des Existenzminimums“, so die Richter.
Die „unzureichende steuerliche Berücksichtigung“, so der Kläger, dieser Aufwendungen bis Ende 2009 – von 2010 an verbessert das Bürgerentlastungsgesetz die Abzugsmöglichkeiten – nehmen sie mit Verweis auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hin.
BFH: Grundfreibetrag ist angemessen
In Ordnung finden die obersten Finanzrichter auch die Höhe des nicht besteuerten Grundfreibetrags für zusammenveranlagte Eheleute. Der lag im Streitjahr 2005 mit 15.329 Euro höher als das von der Bundesregierung zweijährlich mit dem Sozialhilfebericht gemeldete sächliche Existenzminimum in Höhe von 12.240 Euro, argumentierten die Richter. Auch das sächliche Existenzminimum selbst hielten die Richter als Richtgröße für angemessen (Az.: X R 34/07 und X R 6/08).