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Vorsorgevollmacht

Was sollte darin festgelegt werden?

06.08.2010 08:00
Von Fritz Himmel
Zum privaten Vermögensmanagement gehört auch die Regelung für Notfälle durch eine Vorsorgevollmacht. Sie kann aber nur dann wirksam werden, wenn sie im Betreuungsfall auch gefunden wird und das Gericht von ihrer Existenz erfährt.
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Jeder kann plötzlich durch eine Krankheit oder einen Unfall nicht mehr in der Lage sein, seine Dinge selbst zu regeln. Bank- oder Versicherungsgeschäfte können unter Umständen nicht mehr selbst getätigt werden. Angehörige stehen sicher im Ernstfall dem Betroffenen bei. Sind aber rechtsverbindliche Erklärungen oder Entscheidungen gefordert, dürfen Ehegatte oder Kinder den Hilflosen nicht gesetzlich vertreten. Für einen Volljährigen können Angehörige nur in zwei Fällen entscheiden oder Erklärungen abgeben: Entweder aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht oder wenn sie gerichtlich bestellter Betreuer sind. Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmt der Vollmachtgeber die Person, die im Vorsorgefall für ihn handeln soll, ausschließlich selbst. Er muss sich dabei von niemandem hineinreden lassen und muss diese Entscheidung von keiner staatlichen Stelle absegnen lassen.


Zu betreuende Bereiche festlegen

Mit dem Dokument legt der Verfasser fest, was seine Vertrauensperson für ihn regeln darf oder nicht. Bei Vorlage einer umfassenden Vollmacht entfällt die gerichtlich anzuordnende Betreuung. Jeder kann frei entscheiden, für welche einzelnen Bereiche seine Vollmacht Gültigkeit haben soll. So legt man zum Beispiel fest, dass der Bevollmächtigte

  • die Vermögensangelegenheiten führen kann,
  • alle Rechtsgeschäfte führen darf,
  • keinen Grundbesitz veräußern darf,
  • alle Wohnungsangelegenheiten regeln darf,
  • über seinen Aufenthaltsort mitbestimmen kann,
  • alle postalischen Angelegenheiten regeln kann,
  • die Gesundheitsfürsorge wahrnehmen soll.

Man kann auch für verschiedene Aufgabenbereiche jeweils einen eigenen Bevollmächtigten einsetzen. Bei Vermögensangelegenheiten ist zu beachten, dass manche Banken keine allgemeine Vorsorgevollmacht akzeptieren. Deshalb ist es ratsam, sich vorher bei seinem Geldinstitut zu erkundigen. Oft ist hierzu eine notariell oder bankintern beglaubigte Unterschrift erforderlich. Die Bankvollmacht kann jederzeit widerrufen werden.

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Die Vollmacht zur Vorsorge muss schriftlich, aber nicht handschriftlich verfasst sein. Handschriftlich wäre allerdings die Gefahr der Fälschung am geringsten; Ort, Datum und vollständige eigenhändige Unterschrift dürfen keinesfalls fehlen. Eine Vollmacht sollte so präzise wie möglich ausformuliert sein, damit die gewählte Vertrauensperson im Ernstfall nicht eventuell blockiert ist. Sie kann jederzeit problemlos widerrufen oder abgeändert werden.

Um einen vorherigen Missbrauch einer Vollmacht auszuschließen, kann man deren Gebrauch dahingehend einschränken, dass sie erst in Kraft tritt, wenn ein ärztliches Attest die eigene Handlungsunfähigkeit bescheinigt.

Richtig aufbewahren

Eine Vorsorgevollmacht macht aber nur dann Sinn, wenn sie im Ernstfall auch aufgefunden wird. Ein sicherer Ort ist zum Beispiel das Zentrale Vorsorgeregister, das bei der Bundesnotarkammer geführt wird. Dort kann jede erteilte Vollmacht registriert werden, per Brief oder über das Internet (www.vorsorgeregister.de). Der entscheidende Vorteil: Vormundschaftsgerichte müssen nicht mehr langwierig nachforschen, sondern können jederzeit über eine Online-Abfrage feststellen, ob bereits eine Vollmacht besteht. Im Schnitt gibt es dort zwischen 700 und 800 Anfragen täglich. Über eine Million Bürgerinnen und Bürger haben dort bereits ihre Vorsorgevollmacht registriert. Eine Kopie des Dokuments kann bei der betreffenden Vertrauensperson liegen.

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