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26.02.2009 08:00

Während der Kurzarbeit

Angemeldetes Nebeneinkommen ist erlaubt

von
Finanzkrise Jobkrise Kurzarbeit Entlassung Verbraucherportal Biallo.de
Wer kurzarbeitet, hat weniger Geld auf dem Konto – und mehr Zeit. Zeit, auch einen Nebenjob auszuüben. Was gilt es dabei zu beachten?
Ist ein Nebenjob während der Kurzarbeit überhaupt erlaubt?

Grundsätzlich ja. Er muss sich allerdings mit der (reduzierten) Arbeit im Stammbetrieb vereinbaren lassen. Die Arbeitsagenturen können Kurzarbeitern sogar (Neben-)Beschäftigungen anbieten und die Betroffenen sind zur Annahme dieser Jobs verpflichtet. Dies regelt Paragraf 172 des dritten Sozialgesetzbuchs. Danach müssen Kurzarbeiter sogar mit einer Sperrzeit rechnen, wenn sie während der Kurzarbeit eine von der Agentur angebotene zumutbare Beschäftigung ablehnen.
Häufiger wird es allerdings passieren, dass Kurzarbeiter selbst einen Nebenjob finden. Dieser muss dann sofort angemeldet werden – und zwar beim Lohnbüro in der Stammfirma oder bei der Arbeitsagentur. 
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Was bringt ein Nebenjob?

Nebenjob bei Kurzarbeit – bei diesem Thema gibt es viel Verwirrung. So heißt es auf den Web-Seiten der Bildzeitung beispielsweise: „Wer 700 Euro Kurzarbeitergeld im Monat erhält und im neuen Nebenjob 500 Euro/Monat verdient, erhält nur noch 200 Euro Kurzarbeitergeld.“ Demnach wäre das Ganze ein Nullsummenspiel. Was ein Kurzarbeiter nebenher verdient, wird ihm vom Kurzarbeitergeld abgezogen. Doch Pustekuchen. Die Anrechnung funktioniert ganz anders.


Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer verdient regulär 2.600 Euro brutto. Mit Kind und Steuerklasse I kommt er monatlich netto auf 1.607,30 Euro. Jetzt macht er „Kurzarbeit Null“. Ohne Nebenjob würde er als Kurzarbeitergeld (KuG) monatlich 1.077,89 Euro erhalten.
Wenn er nun z.B. einen Job aufnimmt, in dem er pro Monat 800 Euro verdient, darf er zwar die Einkünfte daraus voll behalten – das sind 636 Euro netto. Die Leistung der Arbeitsagentur sinkt jedoch um das fiktive KuG, das bei einem Bruttoentgelt von 800 Euro gezahlt würde. Dies sind 423,44 Euro. Diese werden von dem ihm ohne Nebenjob zustehenden KuG abgezogen. Somit verbleiben statt 1077,89 Euro nur 654,45 Euro.

Zusammen mit den Einkünften aus dem Nebenjob hat der Betroffene jetzt 1.290,45 Euro zur Verfügung. Vor der Kurzarbeit waren es 1.607,30 Euro netto. Unterm Strich kommt er mit Nebenjob auf 80,3 Prozent seiner Nettoeinkünfte aus der Zeit vor der Kurzarbeit.

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Wird so auch verfahren, wenn ein Arbeitnehmer den Nebenjob vorher schon aufgenommen hatte?

Wer bereits vorher nebenher gejobbt hat, dessen Nebeneinkünfte spielen für die Berechnung des Kurzarbeitergelds keine Rolle. Das gilt – so die Bundesagentur für Arbeit – „auch dann, wenn der Betroffene seinen Job erst wenige Tage vor der Kurzarbeit angetreten hat“. Der Grund hierfür ist ganz einfach: Durch Kurzarbeitergeld soll das Arbeitsentgelt kompensiert werden, das durch Kurzarbeit ausfällt.


Und wenn ein „alter“ Nebenjob aufgestockt wird?

In diesem Fall wird nur der Mehrverdienst in der Zeit der Kurzarbeit – wie oben beschrieben – mit dem Kurzarbeitergeld verrechnet.

Übrigens: Andere Einkünfte – wie Zinsen und Mieteinkünfte – werden auf das Kurzarbeitergeld nicht angerechnet.

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