Der Weg vom Arbeitsplatz zur Kantine oder zu einem Kiosk, um dort Lebensmittel zu kaufen, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt aber nicht, wenn der Arbeitnehmer die für den Arbeitstag benötigten Lebensmittel vor Arbeitsbeginn einkauft und zu diesem Zweck die Fahrt von der Wohnung zum Arbeitsplatz unterbricht.
Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in zwei Fällen entschieden (Aktenzeichen: B 2 U 15/07 R und B 2 U 17/07 R). Im ersten Fall hatte der Arbeitnehmer die Fahrt zum Betrieb unterbrochen, war mit seinem Motorroller auf den Parkplatz eines Supermarktes gefahren, hatte im Markt Äpfel gekauft und stieß unmittelbar nach dem Start zur Weiterfahrt Richtung Betrieb mit einem PKW zusammen. Das BSG befand: Der direkte Weg zum Arbeitsplatz war hier für einen Umweg – zum Supermarkt – unterbrochen. Das Unglück geschah noch auf dem Umweg, nämlich auf dem Parkplatz des Marktes. Daher handelt es sich nicht um einen Unfall auf dem Arbeitsweg.
Im zweiten Fall erlitt die Klägerin einen Unfall, als sie unmittelbar vor dem Beginn der Fahrt zum Betrieb zu Fuß die Straße überquert hatte, um in einer Metzgerei eine Brotzeit für die Arbeit zu kaufen. Das Gericht erkannte auch hier keinen Wegeunfall. Denn die Betroffene verunglückte nicht auf dem Weg von ihrer Wohnung zum Betrieb. „Das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit“, heißt es im Gesetz (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Versichert ist laut BSG danach „nur das Zurücklegen eines solchen Weges, sonst nichts“.