Wer als Arbeitgeber über mehrere Jahre seinen Mitarbeitern vorbehaltlos Weihnachtsgeld zahlt, geht gegenüber seinen Mitarbeitern eine dauerhafte Verpflichtung ein. Dies gilt auch, wenn eine „unklare oder intransparente allgemeine Klausel“ zum Dauer der Weihnachtsgeldzahlung im Arbeitsvertrag verwendet wurde, so das Bundesarbeitsgericht.
Die vom Arbeitgeber im Arbeitsvertrag verwendete Klausel lautete: „Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene Leistungen, wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Weihnachtsgratifikationen gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar“. Im Krisenjahr 2008 machte der Arbeitgeber vom Widerruf Gebrauch.
Ein seit 1996 bei dem beklagten Arbeitgeber beschäftigter Diplom-Ingenieur forderte allerdings auch für 2008 das
Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatgehaltes ein, so wie es von 2002 bis 2007 auch gezahlt worden war. Seine Klage auf Zahlung hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg, das Landesarbeitsgericht Düsseldorf sah im Juli 2009 den Arbeitgeber im Recht.
Das Bundesarbeitgericht (Aktenzeichen: 10 AZR 671/09) hat entschieden, die vom Arbeitgeber verwendete und an sich nicht unübliche Klausel sei „unklar und nicht eindeutig formuliert“, da sie das „mehrfache tatsächliche Erklärungsverhalten des Arbeitgebers nicht hinreichend entwertete“. Der Vorbehalt, dass die Zahlung freiwillig erfolge, sei als Allgemeine Geschäftsbedingung zu beurteilen und aufgrund der widersprüchlichen Formulierung unwirksam.
Denn nach Ansicht der Erfurter Bundesrichter sei die fragliche Klausel auch so zu verstehen gewesen, dass der Arbeitgeber sich freiwillig zur Zahlung verpflichten wollte. Sie sei daher insofern mehrdeutig, was zu Lasten des Arbeitgebers geht. Überdies könne nur etwas widerrufen werden, wenn ein Anspruch entstanden sei. Oder anders formuliert: Eine freiwillige Zahlung muss nicht auch noch widerrufen werden. In der Praxis bedeutet dies: Rechtssicher formulierte Arbeitsverträge sollten nur den Hinweis enthalten, dass die Zahlung freiwillig erfolge.