Entscheidend: Voraussetzungen für doppelte Haushaltsführung lagen vor
So eng wollten das die Richter am Finanzgericht nicht sehen. Aus ihrer Sicht war vielmehr entscheidend, dass die Voraussetzungen einer
steuerlich berücksichtigungsfähigen doppelten Haushaltsführung in dem Fall durchgängig vorlagen (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Az.: 9 K 9079/08).
Aus diesem Grunde seien alle Aufwendungen, die in diesem Zusammenhang anfielen, auch als beruflich veranlasst anzusehen, erklärten sie in ihrer Urteilsbegründung. „Mißbrauchsfälle (z.B. ständiger Wohnungswechsel) einmal ausgenommen“, sei es „die freie Entscheidung des Steuerpflichtigen, ob er die zu Beginn der doppelten Haushaltsführung vorliegende Wohnsituation über Jahre hinweg beibehält oder nicht“, hielten die Richter außerdem mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) fest. Dass der Steuerzahler sich womöglich erfolgreich gegen die Kündigung hätte wehren können, sei unerheblich.
Wer also aus beruflichen Gründen nicht an dem Ort wohnt, an dem er den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat – also Familie, Freunde und sonstige soziale Bindungen –, der kann mit dem Urteil nicht nur die Kosten für Ausstattung, Miete und andere laufende Kosten sowie den Umzug hin zum Arbeitsort steuermindernd als Werbungskosten geltend machen, sondern auch die Kosten für einen Umzug vor Ort. Voraussetzung: Daran, dass die doppelte Haushaltsführung nach wie vor beruflich veranlasst ist, hat sich zwischenzeitlich nichts geändert.