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19.12.2011 12:26

Werbungskosten

Umzug am Arbeitsort mindert die Steuerlast

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Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind Aufwendungen für die zweite Wohnung am Arbeitsort stets Werbungskosten. Das gilt auch für die Kosten eines Umzugs in eine neue Wohnung am Arbeitsort, so ein aktuelles Urteil.
Werbungskosten Umzug am Arbeitsort mindert die Steuerlast
Der Umzug am Arbeitsort kann bei der Steuer als Werbungskosten geltend gemacht werden
In dem Fall hatte der Kläger an seinem Arbeitsort mehrere Jahre lang eine Ein-Zimmer-Wohnung bewohnt. Der Wohnungseigentümer hatte das Grundstück verkauft und aus diesem Grunde den Mietvertrag mit dem Kläger gekündigt. Gleichzeitig bot er ihm an, einen neuen Mietvertrag über eine andere – größere – Wohnung abzuschließen. Der Kläger nahm das Angebot an und machte die Kosten der Ausstattung der neuen Wohnung als Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt wollte das nicht akzeptieren. Es erklärte den Wohnungswechsel am Arbeitsort für privat veranlasst. Das Amt war der Auffassung, der Kläger hätte sich zivilrechtlich gegen die Kündigung des Mietverhältnisses über die ursprüngliche Wohnung zur Wehr setzen müssen. Eine berufliche Veranlassung eines solchen Wohnungswechsels setzte nach Ansicht des Finanzamtes voraus, dass der Wechsel selbst durch die berufliche Tätigkeit erforderlich werde.
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Entscheidend: Voraussetzungen für doppelte Haushaltsführung lagen vor

So eng wollten das die Richter am Finanzgericht nicht sehen. Aus ihrer Sicht war vielmehr entscheidend, dass die Voraussetzungen einer steuerlich berücksichtigungsfähigen doppelten Haushaltsführung in dem Fall durchgängig vorlagen (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Az.: 9 K 9079/08).

Aus diesem Grunde seien alle Aufwendungen, die in diesem Zusammenhang anfielen, auch als beruflich veranlasst anzusehen, erklärten sie in ihrer Urteilsbegründung. „Mißbrauchsfälle (z.B. ständiger Wohnungswechsel) einmal ausgenommen“, sei es „die freie Entscheidung des Steuerpflichtigen, ob er die zu Beginn der doppelten Haushaltsführung vorliegende Wohnsituation über Jahre hinweg beibehält oder nicht“, hielten die Richter außerdem mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) fest. Dass der Steuerzahler sich womöglich erfolgreich gegen die Kündigung hätte wehren können, sei unerheblich.

Wer also aus beruflichen Gründen nicht an dem Ort wohnt, an dem er den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat – also Familie, Freunde und sonstige soziale Bindungen –, der kann mit dem Urteil nicht nur die Kosten für Ausstattung, Miete und andere laufende Kosten sowie den Umzug hin zum Arbeitsort steuermindernd als Werbungskosten geltend machen, sondern auch die Kosten für einen Umzug vor Ort. Voraussetzung: Daran, dass die doppelte Haushaltsführung nach wie vor beruflich veranlasst ist, hat sich zwischenzeitlich nichts geändert.
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