Wer in die Verlegenheit kommt, einen Brief an ein Gericht oder ein Amt noch kurz vor Mitternacht zustellen zu müssen, um eine Frist zu wahren, tut gut daran, einen Zeugen mitzunehmen. Denn später muss man ggf. die rechtzeitige Zustellung des Briefes „in vollem Umfang beweisen“. Dies entschied das Finanzgericht Hamburg (Az. 2 K 194/10).
Im Fall, über den in Hamburg geurteilt wurde, lief die Klagefrist für einen Steuerzahler am 6. Oktober 2010 ab. Sein Anwalt warf – nach eigenen Angaben – die Klageschrift an diesem Tag gegen 22.00 Uhr in den Briefkasten des Finanzgerichts. Die Posteingangsstelle des Gerichts versah das Schreiben jedoch mit dem Posteingangsstempel „7. Oktober 2010“ – wodurch die Klagefrist versäumt war.
Dem Finanzgericht reichte nun die bloße Aussage des Anwalts, er habe das Schreiben vor Mitternacht eingeworfen, nicht aus. Um 24 Uhr werde jeweils eine spezielle Klappe in den Briefkasten eingelassen, die dann die vor und nach Mitternacht eingeworfenen Schreiben trenne. Der Eingangsstempel des Gerichts sei wie eine öffentliche Urkunde zu werten.
Wie die Auseinandersetzung in Hamburg nun weitergegangen ist, lässt sich leicht erahnen. Der Steuerpflichtige hatte im vorliegenden Fall, wohl Glück im Unglück. Denn der Fehler des Anwalts wurde ihm zwar zunächst zugerechnet, weshalb seine Klage abgelehnt wurde. Doch er kann seinerseits den Anwalt hierfür haftbar machen. Ein Fristversäumnis ist ein typischer Fall für eine Anwaltshaftung.