Den Anspruch auf gleiche Arbeitsbedingungen und gleichen Lohn wie vergleichbare Festangestellte in ihren Entleihbetrieben haben Zeitarbeiter bereits seit Jahren. Allerdings stand das Recht oft nur auf dem Papier, denn es gibt Ausnahmeregeln. So brauchten sich tarifgebundene Zeitarbeitsunternehmen lediglich an den Zeitarbeitstarifvertrag zu halten - auch wenn die Konditionen für den Leiharbeitnehmer schlechter ausfielen.
In dem verhandelten Fall (Urteil vom 24. Juli 2008, Az.: 7 Sa 45/07) hatte ein beim Flugzeugbauer Airbus tätiger Ingenieur von seinem Arbeitgeber, einem Zeitarbeitsunternehmen, weniger Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhalten, als bei Airbus Festangestellte. Airbus hatte dem Zeitarbeitsunternehmen schriftlich empfohlen, bei ihm beschäftigten Leiharbeitern 35 Prozent ihres Bruttomonatsgehalts als Weihnachtsgeld zu zahlen und 27,5 Prozent als Urlaubsgeld. Für seine festangestellten Mitarbeiter jedoch hatte Airbus im Tarifvertrag mit der IG Metall mehr zugestanden: 70 Prozent eines Monatsgehalts als Urlaubsgeld aus und ein Weihnachtsgeld von 25 Prozent für neue Arbeitskräfte sowie bis zu 55 Prozent für Mitarbeiter, die drei Jahre und länger im Konzern beschäftigt sind.
Der Ingenieur forderte für einen Teil seiner Zeit bei Airbus zwischen Februar 2004 und Ende 2006 eine Nachzahlung. Die Hamburger Richter gaben ihm recht. Er erhält nun nachträglich mehr Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Eine Revision ließen die Richter nicht zu.