Beim Kauf einer vermieteten Immobilie steigt der Erwerber automatisch in einen bereits bestehenden Mietvertrag ein. Bei Mietobjekten mit vereinbarten Zeitmietverträgen lauert hier ein kostspieliges Dilemma, weil der Erwerber an die Laufzeit des Vertrages gebunden ist.
Zeitmietverträge dürfen nach neuem Mietrecht nur durch wichtige Gründe befristet werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Vermieter nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit:
- die Räumlichkeiten für sich, seine nahen Angehörigen oder Haushaltsmitglieder nutzen will, also Eigenbedarf besteht,
- die Räumlichkeiten in zulässiger Weise beseitigen oder wesentlich verändern oder instandsetzen will, und die Fortsetzung eines Mietverhältnisses dadurch nicht möglich ist,
- die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten möchte.
Diese Gründe muss der Vermieter dem Mieter bereits bei Vertragsabschluss schriftlich mitteilen. Haben die vom Vermieter genannten Gründe rechtlich keinen Bestand, so ist der Zeitvertrag unwirksam und wird automatisch zu einem unbefristeten Mietvertrag mit den gesetzlichen Kündigungsfristen.
Da die Änderungen der Eigentumsverhältnisse auf den Bestand eines Mietverhältnisses keinen Einfluss haben, sieht sich ein Immobilienkäufer mit folgender Situation konfrontiert: Besitzt der Mieter einen qualifizierten Zeitmietvertrag, so endet das Mietverhältnis nur unter den vorgegebenen Voraussetzungen zu dem im Vertrag genannten Zeitpunkt.
Das heißt im Klartext, der Erwerber muss beabsichtigen, die Wohnung bei Mietende in der Weise zu verwenden, wie der Vorbesitzer dies bei Mietbeginn dem Mieter auch mitgeteilt hat. In allen anderen Fällen endet das Mietverhältnis dann nicht wie erwartet automatisch zum vereinbarten Termin. Gerade für Kapitalanleger kann sich dies nachteilig auswirken, wenn eine geplante Neuvermietung zu besseren Konditionen ein wesentlicher Aspekt der Renditekalkulation war.