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07.06.2011 00:36

Zweitwohnungsteuer

Wie man die Abgabe vermeidet

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Die Kassen vieler Städte und Gemeinden sind chronisch leer und finanzielle Not macht bekanntlich erfinderisch. So bessern immer mehr klamme Stadtkämmerer ihre Kasse mit einer Abgabe für Zweitwohnungsbesitzer auf.
Zweitwohnungssteuer Wie man die Abgabe vermeidet Finanzportal Biallo.de
Studentenbude, Ferienwohnung, Pendlerdomizil - Städte und Gemeinden haben verschiedenste Zielgruppen im Visier
Während sich Berlin mit einer Abgabe von fünf Prozent der Jahreskaltmiete begnügt, verlangt Erfurt bis zu 16 Prozent jährlich von seinen Teilzeiteinwohnern. Mit gezielten Kontrollen und einem systematischen Abgleich der Melderegister versuchen die kommunalen Steuereintreiber, möglichst viele Schäfchen zu scheren. Aus welchen Gründen der Zweitwohnsitz unterhalten wird, interessiert die Kommunen meist nicht.



Studenten


Universitätsstädte haben besonders auswärtige Studenten im Visier, die ihren Hauptwohnsitz im Kinderzimmer des Elternhauses angeben und am Studienort nur einen Nebenwohnsitz unterhalten. „Wo keine Erstwohnung vorhanden ist, kann es auch keine Zweitwohnung geben – und damit keine Zweitwohnungsteuer“. Mit dieser pfiffigen Begründung hatten sich clevere Nachwuchsakademiker bisher mit unterschiedlichem Erfolg vor der ungeliebten Abgabe gedrückt. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht den jahrelangen Auseinandersetzungen bereits 2008 ein Ende gemacht. Mit mehreren Urteilen im September 2008 (Az. 9 C 13-15.07 und 17.07) entschieden die obersten Verwaltungsjuristen in vier Revisionsverfahren, dass die Erhebung der Zweitwohnungsteuer rechtens sei, wenn das jeweilige Landesrecht die Abgabe zulässt. Studenten müssen die Abgabe für den Zweitwohnsitz also bezahlen, auch wenn sie Bafög-Empfänger sind. In Härtefällen kann ihnen die Abgabe aber erlassen werden. Mit einem Tausch von Erst- und Zweitwohnsitz können kreative Köpfe die Steuer aber vermeiden, wenn eine der beiden Kommunen keine Zweitwohnungsteuer erhebt.
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Sämtliche Angaben ohne Gewähr
Berufspendler

Nur verheiratete Berufspendler müssen nicht zahlen. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (Az. 1 BvR 1232/00) verstößt die Erhebung der Zweitwohnungsteuer für diesen Personenkreis gegen das Grundgesetz. Ledige Steuerzahler können die Steuer für das beruflich notwendige Appartement am Arbeitsplatz in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Ob sie allerdings überhaupt zahlen müssen, ist derzeit unklar. Der BFH prüft gerade in einem aktuellen Revisionsverfahren, ob die in Hamburg von Alleinerziehenden mit berufsbedingtem Zweitwohnsitz in der Hafenstadt erhobene Zwangsabgabe nicht eine verfassungswidrige Benachteiligung darstellt. Denn verheiratete Eltern mit Zweitwohnung sind von der Steuer ausgenommen
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Ferienwohnungen

Als potentielle Steuerzahler haben die Kämmerer auch die Besitzer von Ferienwohnungen oder Wochenendhäusern im Visier. Diese Klientel darf sich zumindest einen Teil der Sondersteuer mit Justizias Hilfe vom Staat zurückholen. Wird die Ferienwohnung ganzjährig oder zeitweise an Feriengäste vermietet, dürfen die Steuern nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (Az. IX R 58/01) als Werbungskosten anteilig geltend gemacht werden – und schmälern damit die Vermietungseinkünfte. Die Gerichte entscheiden jedoch nicht immer zugunsten des Steuerzahlers. Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier (Az. 2 K 1277/02) darf die Zweitwohnungsabgabe auch von Campern und Hausbootbesitzern erhoben werden. Nach einem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes (Az. 9 LB 5/07) spielt die bauliche Ausstattung eines Campingwagens keine Rolle. Entscheidend sei allein, dass der Wagen „wie eine einfache Wohnung“ benutzt werde könne und mit ihm eine besondere Lebensführung betrieben werden, „die über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehe“. Zahlen musste deshalb auch ein Camper, dessen Wohnwagen weder über eine Kochgelegenheit noch über ein WC verfügte.
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