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17.10.2011 11:42

DSL-Vertragsregelungen

Bei Umzug bald sofortige Kündigung möglich

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Keine DSL-Versorgung am neuen Wohnort? Pech gehabt, der alte Vertrag mit dem Provider läuft trotzdem weiter, sagte bisher der Bundesgerichtshof. Das wird der Gesetzgeber künftig ändern.
DSL-Vertragsregelungen Bei Umzug bald sofortige Kündigung möglich Finanzportal Biallo.de
Ein neues Gesetz befreit künftig Kunden bei einem Umzug aus ihren alten Internetverträgen
Gute Nachrichten für DSL-Kunden. Beim Umzug des Verbrauchers muss die Vertragslaufzeit fürs Internet künftig nicht mehr eingehalten werden, wenn das Angebot am neuen Wohnort nicht besteht. Darauf hat sich unter anderem nach langen Verhandlungen die schwarz-gelbe Koalition in einem Eckpapier zur Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) geeinigt. Das Gesetz soll noch in diesem Jahr verabschiedet werden und 2012 in Kraft treten, sagte Claudia Bögel, die in der FDP für die TKG-Novelle zuständig ist. Auch bei einem Anbieterwechsel darf die Unterbrechung der Verbindung höchstens einen Kalendertag betragen. Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner (CSU) sagte dazu: „Bei Umzug und Anbieterwechsel stärken wir die Rechte der Verbraucher. Unseriöse Anbieter, die versuchen, Telefon- und Internetkunden abzukassieren, werden in die Schranken gewiesen.“ Das TKG ist ein Sammelsurium aus unterschiedlichen Vorschriften. Es enthält zahlreiche Paragrafen, die Verbrauchern mehr Rechte gegenüber Telefonanbietern oder Internetprovidern geben sollen.
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Noch gilt: Bis zum Ende zahlen

Zurzeit gilt bei einem Umzug noch folgende Rechtsprechung: Der Verbraucher trägt grundsätzlich das Risiko, die Dienstleistung aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Der Bundesgerichtshof hat hier hinsichtlich einer Klage zugunsten des DSL-Providers entschieden: Der Kläger habe keinen wichtigen Grund zur Kündigung gehabt. „Ein solcher Grund besteht grundsätzlich nicht, wenn er aus Vorgängen hergeleitet wird, die dem Einfluss des anderen Vertragspartners entzogen sind und der Interessensphäre des Kündigenden entstammen“, schreibt das Gericht in einer Mitteilung. Ein Umzug, sei es aus beruflichen oder privaten Gründen, stelle somit keinen Kündigungsanlass dar. Auch alle Vorinstanzen hatten die Klage abgeschmettert. (BGH, Az.: III ZR 57/10). Dieser Nachteil für den Verbraucher dürfte nun ab 2012 per Gesetz wegfallen.
 
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