Auch wer gerne GEZ-Gebühren bezahlt, um das öffentlich-rechtliche Fernsehen und Radio mit zu finanzieren, bezahlt möglicherweise zu wenig. Was viele nicht wissen: auch UMTS- und WLAN-fähige Handys sind als sogenannte neuartige Rundfunkgeräte gebührenpflichtig.
Für Privatpersonen, die bereits PC und/oder Fernsehen angemeldet haben, ändert sich nichts – sie müssen für ihr Handy, ihren PDA oder den internetfähigen PC nicht zusätzlich in die Tasche greifen. Das ist nur dann der Fall, wenn sie bislang gar keine Rundfunkgebühren bezahlen.
Der Gebührensatz für einen Fernseher liegt bei monatlich 17,98 Euro, in den Gebühren enthalten sind auch ein mögliches Radio und ein neuartiges Rundfunkgerät. Wer nur für Radio, Handy oder PC bezahlt, muss monatlich 5,76 Euro abgeben.
Für Firmen, Selbständige und Behörden gilt: Ist in der Betriebsstätte oder im Büro weder ein Fahrzeug mit einem Autoradio noch sonst ein Rundfunkempfangsgerät angemeldet, fällt für sämtliche Internet-PC und UMTS-Handys, unabhängig von ihrer Anzahl, eine Gebühr in Höhe von 5,76 Euro monatlich an.
Unumstritten sind diese Gebühren jedoch nicht. Schon mehrere Gerichte haben die Rechtmäßigkeit der Gebührenpflicht für internetfähige PC in Zweifel gezogen. So heißt es in einer Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts Koblenz (Aktenzeichen 1 K 496/08.KO), dass herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte speziell für einen Hörfunk- oder Fernsehempfang ausgerichtet seien und nach der Lebenserfahrung zu diesem Zweck angeschafft würden. Anders verhalte es sich bei einem internetfähigen PC, der den Zugriff auf eine Fülle von Informationen ermögliche und in vielfacher Weise anderweitig genutzt werde.