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08.03.2011 14:16

Probleme mit dem Mobilfunkanbieter

Bundesgerichtshof stärkt Rechte von Handy-Kunden

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Mobilfunkanbieter dürfen nicht bezahlte Rechnungen nicht gleich zum Anlass nehmen, den Anschluss abzuschalten, so der Bundesgerichtshof. Das gilt auch dann, wenn am Ende des Geldes noch sehr viel Monat übrig ist und wichtige Rechnungen nicht mehr bezahlt werden.
Probleme mit dem Mobilfunkanbieter Bundesgerichtshof stärkt Rechte von Handy-Kunden Finanzportal Biallo.de
Auch bei nicht bezahlter Handy-Rechnung darf der Anbieter nicht den Anschluss sperren
Erst wenn die Kunden dem Mobilfunkunternehmen mindestens 75 Euro schulden, dürfen die Anbieter den Anschluss sperren. Allerdings müssen sie die Kunden zwei Wochen vorher von der drohenden Sperrung in Kenntnis setzen. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte gegen eine Klausel in den Vertragsbedingungen der Telekom und ihrer Tochterfirma Congstar geklagt. Die Unternehmen hatten bisher die Anschlüsse ihrer Kunden schon ab einem Schuldbetrag von 15,50 Euro gesperrt.
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BGH nimmt Rechte von Festnetzkunden zum Maßstab

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass Handys nicht mehr als Zusatz zum Festnetz angesehen werden könnten, sondern für viele Kunden die einzige Telefonverbindung seien. Deshalb könne den Anbietern eine „ähnlich hohe Schmerzgrenze“ wie bei den Festnetzanschlüssen zugemutet werden. Auch bei Festnetzanschlüssen darf eine Sperrung erst ab einem Fehlbetrag von 75 Euro erfolgen.

„Kunden, deren Handys wegen eines geringeren Fehlbetrages gesperrt wurden, sollten sich am besten an die Verbraucherzentralen wenden“, sagt Kerstin Hoppe, Juristin beim Verbraucherzentrale Bundesverband. Alternativ können sie sich auch auf das BGH-Urteil berufen (Aktenzeichen: III ZR 35/10).
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Es ist nicht das erste Mal, dass Gerichte die Klauseln von Telekommunikationsanbietern für unzulässig halten. So urteilte im Jahr 2006 das Oberlandesgericht München, dass das Guthaben auf Prepaid-Karten von O2 nicht nach einem Jahr verfallen darf (Az.: 29 U 2294/06). In der Folge passten auch andere Mobilfunkanbieter ihre Klauseln entsprechend an. Schon im Jahr 2001 hatte der Bundesgerichtshof die befristete Guthabengültigkeit von Telefonkarten für ungültig erklärt (Az. XI ZR 274/00).

Auch die oft aggressive Werbung für Handy-Verträge beschäftigte schon Richter. So muss beim Verkauf der vermeintlichen Ein-Euro-Handys deutlich gemacht werden, dass durch den obligatorischen Zwei-Jahres-Handy-Vertrag Folgekosten auftreten. Der Verbraucher muss über die Mindestlaufzeit des Vertrages, eine mögliche Anschlussgebühr, Mindestumsätze und die monatliche Grundgebühr aufgeklärt werden, urteilte das Oberlandesgericht Stuttgart (Az: 2 U 173/04). Im verhandelten Fall war das Kleingedruckte auf der Werbetafel nur schwer lesbar gewesen.
Leserkommentare
27.07.2011 10:29 Uhr - von Doreen
Handyvertzrag
ich habe O2 mal den link geschickt da sie mit meinen vertrag schon bei einer woche zahlungsverzug gesperrt haben. mal sehen was zurück kommt.
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