Es ist nicht das erste Mal, dass Gerichte die Klauseln von Telekommunikationsanbietern für unzulässig halten. So urteilte im Jahr 2006 das Oberlandesgericht München, dass das Guthaben auf Prepaid-Karten von O2 nicht nach einem Jahr verfallen darf (Az.: 29 U 2294/06). In der Folge passten auch andere Mobilfunkanbieter ihre Klauseln entsprechend an. Schon im Jahr 2001 hatte der Bundesgerichtshof die befristete Guthabengültigkeit von Telefonkarten für ungültig erklärt (Az. XI ZR 274/00).
Auch die oft
aggressive Werbung für Handy-Verträge beschäftigte schon Richter. So muss beim Verkauf der vermeintlichen Ein-Euro-Handys deutlich gemacht werden, dass durch den obligatorischen
Zwei-Jahres-Handy-Vertrag Folgekosten auftreten. Der Verbraucher muss über die Mindestlaufzeit des Vertrages, eine mögliche Anschlussgebühr, Mindestumsätze und die monatliche Grundgebühr aufgeklärt werden, urteilte das Oberlandesgericht Stuttgart (Az: 2 U 173/04). Im verhandelten Fall war das Kleingedruckte auf der Werbetafel nur schwer lesbar gewesen.