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Telekommunikation

Rechnung ungewöhnlich hoch? Geld zurück!

17.05.2011 09:38
Von Fritz Himmel
Telekommunikationsunternehmen haben eine Fürsorgepflicht für ihre Kunden. Die Deutsche Telekom musste daher mehrere Tausend Euro zurück zahlen. Sie hätte sich bei plötzlich auffällig hohen Gebühren-Rechnungen um die Ursachen kümmern oder den Kunden informieren müssen.
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Deutsche Telekom - Fürsorgepflicht für Kunden
Gute Nachrichten für Verbraucher. Das Bonner Landgericht verurteilte die Deutsche Telekom wegen „Pflichtverletzung“ zu einer Rückzahlung von 5.300 Euro.

Der Fall: Die Telekom hatte einer Kundin für die Internetnutzung im Zeitraum von fünf Monaten insgesamt 5.756,19 Euro in Rechnung gestellt und zum Teil bereits vom Konto abgebucht. Die hohen Gebühren waren durch eine fehlerhafte Einstellung eines neu installierten DSL-Routers entstanden, der einen ständigen Zugang zum Internet hatte und im Minutentakt abrechnete, ohne dass die Kundin das wusste. In der Folge explodierten die monatlichen Belastungen von bisher rund 40 Euro auf mehr als 1.000 Euro. Die Frau hatte in dieser Zeit weder die Online-Rechnungen noch ihre Kontoauszüge überprüft.
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Die Bonner Richter waren hier der Ansicht, dass dem Unternehmen dieses plötzliche "ungewöhnliche Internetnutzungsverhalten" der Kundin hätte auffallen müssen. Anstatt aber innerhalb weniger Tage zu reagieren und die Kundin zu informieren, habe die Telekom einfach weiter kassiert. Damit habe sich das Bonner Unternehmen einer Pflichtverletzung schuldig gemacht und wurde verurteilt, die Kosten in der Gesamthöhe von rund 5.300 Euro an Kundin zurückzuerstatten.
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Allerdings sahen die Richter auch bei der Kundin eine Mitschuld wegen nachlässigen Verhaltens, da sie monatelang ihre Rechnungen nicht überprüft hatte. Von der Gesamtsumme muss sie 460 Euro selbst tragen. Darin enthalten sind die tatsächlich angefallenen Telefonkosten sowie monatlich 50 Euro für eine Internet-Flatrate.

Das Urteil ist rechtskräftig (7. Zivilkammer des Bonner Landgerichts in einer am 12.08.2010 bekanntgewordenen Entscheidung, Az: Landgericht Bonn 7 O 470/09).
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