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20.03.2012 00:03

Abgeltungsteuer und Altersvorsorge

Mit Riester-Verträgen Steuern sparen

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Mit dem Abschluss eines Riester-Vertrags können Anleger die Besteuerung die Kapitalgewinnen minimieren und so die Renditechancen erhöhen. Auch Selbstständige können so Steuern sparen.
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Riestern und Steuern sparen - viele Anleger nutzen dies noch nicht
Bank- und Fondsparer müssen seit 2009 Abgeltungsteuer ans Finanzamt abführen. Von realisierten Kursgewinnen fallen dadurch mindestens 25 Prozent an den Fiskus. Mit Riester-Rentenverträgen lässt sich die Abgabe vermeiden, denn Riester-Verträge sind von der Abgeltungsteuer ausgenommen. Das gilt auch für Sparbeträge, die über die förderfähige Höchstgrenze von 2.100 Euro hinaus in den Vertrag eingezahlt werden.

Angenommen der Anleger spart 300 Euro pro Monat, dann hat er 3.600 Euro im Jahr in den Vertrag eingezahlt. Das gesamte Geld bleibt während der Ansparphase von der Abgeltungsteuer verschont. Fördermittel gibt es allerdings nur bis 2.100 Euro und auch der Sonderausgaben-Abzug ist nur bis zu dieser Höhe möglich.
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Nachgelagerte Besteuerung

In der Rentenphase erfolgt dann die nachgelagerte Besteuerung der Spargelder. Dabei gilt: Die Rentenleistungen, die aus dem geförderten Beitragsanteil resultieren, also die Zahlungen bis 2.100 Euro, fließen zu 100 Prozent in das zu versteuernde Einkommen ein. Die restlichen Rentenleistungen, die aus den überzähligen Beiträgen resultieren, werden deutlich geringer besteuert. Die Höhe der Steuerschuld richtet sich nach der jeweiligen Auszahlungs- und der Vertragsart.

Zu Beginn der Auszahlungsphase darf von dem geförderten Sparkapital lediglich ein Betrag von 30 Prozent auf einen Schlag entnommen werden. Nach Angaben von Peter Kauth von Steuerrat24 gelten diese strengen Regeln jedoch nicht für das ungeförderte Sparkapital. „Für diese Summe gelten vielmehr die Steuerregeln wie für Kapitallebensversicherungen.“ Und da sieht die Besteuerung wie folgt aus:

  • Ein ungeförderter Riester-Fondssparplan läuft mindestens zwölf Jahre und die Auszahlung startet frühestens mit 60 Jahren, für Neuverträge ab 2012 gilt die Grenze von 62 Jahren. In diesem Fall ist der Gewinn mit dem halben Unterschiedsbetrag zwischen Auszahlungs- und Einzahlungsbetrag steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. c EStG). Allerdings muss dieser halbe Gewinn mit dem individuellen Steuersatz - und nicht mit dem Abgeltungsteuersatz - versteuert werden. Dies gilt laut Kauth sowohl für eine Kapitalauszahlung als auch für monatliche Ratenzahlungen oder variable Teilraten (BMF-Schreiben vom 05.02.2008, BStBl. 2008 I S. 420, Tz. 112).
  • Handelt es sich um einen ungeförderten Riester-Lebensversicherungsvertrag, sind Zahlungen in Form einer lebenslangen Rente mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. a EStG; BMF-Schreiben vom 05.02.2008, BStBl. 2008 I S. 420, Tz. 110). Das heißt, bei Rentenbeginn mit 65 Jahren unterliegen nur 18 Prozent der Zahlungen der Steuerpflicht. Solche Verträge können auch Freiberufler und Gewerbetreibende abschließen, die keinen Anspruch auf Riester-Förderung haben. Sie erhalten dann zwar keine Zulagen und keine Steuervorteile, dafür zahlen sie keine Abgeltungsteuer und die Verträge unterliegen nicht der nachgelagerten Riester-Besteuerung, die ja mit 100 Prozent zu Buche schlägt.
Anbieter müssen Spargelder auflisten

Die Geldinstitute sind verpflichtet, beim erstmaligen Bezug von Rentenleistungen in der Auszahlphase sowie bei Änderungen während des Leistungsbezugs dem Zahlungsempfänger zu bescheinigen, wie sich die Leistungen aufteilen - welche Leistungen resultieren aus dem geförderten Beitragsanteil und welche aus dem ungeförderten? Zu diesem Zweck schreibt das Einkommensteuergesetz allen Banken und Versicherungen vor, dass sie während der Sparphase jährlich registrieren, inwieweit geförderte und ungeförderte Beiträge in den Vertrag eingezahlt werden (Paragraph 22 Nr. 5 Satz 5 EStG).
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